Kantönligeist bei den Ab zügen für Weiterbildung
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Haus & Garten 4/2002
01.09.2002
In den meisten Kantonen kann man Ausbildungskosten von den Steuern abziehen. K-Spezial sagt, worauf Sie achten sollten.
Wer sich fleissig weiterbildet, erhöht seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zudem lassen sich Weiterbildungskosten in der Regel bei der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Aber für die Behörden ist noch lange nicht jeder besuchte Kurs abzugsfähig. Sie unterscheiden nämlich zwischen Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung.
Ausbildungskosten...
In den meisten Kantonen kann man Ausbildungskosten von den Steuern abziehen. K-Spezial sagt, worauf Sie achten sollten.
Wer sich fleissig weiterbildet, erhöht seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Zudem lassen sich Weiterbildungskosten in der Regel bei der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Aber für die Behörden ist noch lange nicht jeder besuchte Kurs abzugsfähig. Sie unterscheiden nämlich zwischen Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung.
Ausbildungskosten kann man in keinem Kanton abziehen. Mit Ausbildung ist die Erstausbildung von Jugendlichen gemeint. Dazu zählen Schule, Berufsschule, Lehre, Mittelschulen sowie Hochschulen. Mehrere Kantone gewähren dafür immerhin einen erhöhten Kinderabzug.
Wer aber eine Weiterbildung nach einer abgeschlossenen Erstausbildung startet, kann Kosten von den Steuern absetzen. Auch wer sich umschulen lässt, kann häufig Abzüge geltend machen. K-Spezial hat sich in sämtlichen Deutschschweizer Kantonen nach der geltenden Praxis erkundigt.
Für die Steuererklärung gilt grundsätzlich:
- Weiterbildungskosten gehören in die Rubrik Berufsauslagen.
- Die Abzüge dürfen das Nettoeinkommen nicht übersteigen. Wer nichts verdient, kann also auch nichts abziehen.
- Abzüge werden um allfällige Arbeitgeberbeiträge oder Stipendien gekürzt.
- Abziehen kann man immer die effektiven Kosten der Weiterbildung. Darunter fallen Kursgelder, Fahrspesen, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, aber auch Auslagen für Schulmaterial. Ein paar Kantone bieten daneben die Möglichkeit von Pauschalabzügen.
- Wer zu seinem Vergnügen oder hobbymässig einen Kurs belegt, kann dafür keine Kosten abziehen.
Neben diesen Gemeinsamkeiten gibts in der Praxis aber auch Unterschiede.
Weiterbildung: Praxis kantonal verschieden
Die Kantone unterscheiden in der Regel zwischen zwei Arten von Weiterbildung.
Sie kann notwendig sein, um den steigenden Anforderungen im Beruf zu genügen - oder sie dient in erster Linie der Karriere.
- Notwendige Weiterbildung: Das heisst, sie hängt mit dem gegenwärtig ausgeübten Beruf zusammen und ist wichtig, um diesen weiterhin auszuüben.
Ein typisches Beispiel für diese Weiterbildung sind Sprachkurse. Am häufigsten werden nach Auskunft der kantonalen Steuerverwaltungen Kosten für Englischkurse geltend gemacht.
Die Kantone handhaben die Abzüge nicht einheitlich. Im Kanton Appenzell Innerrhoden zum Beispiel wird der Abzug von Ausgaben für das Erlernen der englischen Sprache «in der Praxis grundsätzlich akzeptiert», so die kantonale Steuerverwaltung. Im Kanton Zürich ist man da restriktiver. Der Steuerpflichtige müsse den Nachweis erbringen, dass er das Englische im Beruf brauche. «Arbeitet jemand beispielsweise auf dem Bau, braucht er wohl eher kein Englisch», heisst es auf dem kantonalen Steueramt in Zürich.
Einig sind sich die Kantone aber in einem Punkt: Wer einen dreimonatigen Sprachkurs in Australien mit einem Ferienaufenthalt verbindet, kann natürlich nur das abziehen, was mit dem Sprachkurs etwas zu tun hat. Die Kosten für das Flugticket werden im besten Fall aufgeteilt.
- Karriere: Geht es um den beruflichen Aufstieg, hält es die Mehrheit wie der Kanton Glarus. Dort will man solche Abzüge «eher grosszügig» handhaben.
«Früher oder später profitiert der Fiskus, weil höhere Einkommen versteuert werden», sagt Franz Getzmann von der kantonalen Steuerverwaltung Glarus. So sind Weiterbildungen, die nach einer Berufslehre beispielsweise zur Meisterprüfung führen, in allen Kantonen abzugsfähig. Dasselbe gilt für kaufmännische Angestellte, die sich zu Buchhaltern weiterbilden.
Damit hören die Gemeinsamkeiten bei der Bewertung von Weiterbildungen aber bereits auf. Das zeigt folgendes Beispiel: Wer sich an einer Fachhochschule oder an einer höheren Schule im technischen oder wirtschaftlichen Bereich berufsbegleitend weiterbildet, stösst zwar bei den Steuerbehörden der meisten Kantone auf offene Ohren.
Aber im Kanton Baselland zum Beispiel sind solche Weiterbildungskosten nicht abzugsfähig. Gemäss der dort geltenden Praxis münden nämlich solche Fortbildungen in einen neuen Beruf. Ähnlich argumentiert man im Kanton Luzern. «Solche Ausbildungsgänge gehen weit über den bisherigen Beruf hinaus. Deshalb kann man die Kosten nicht abziehen.» Im Kanton Zürich haben Steuerpflichtige nur dann gewisse Chancen, wenn der Fachhochschulabschluss eng mit dem ausgeübten Beruf zusammenhängt.
Ziel ist eine einheitliche Praxis
Solange jeder Kanton sein eigenes Süppchen kocht, gibt es keine klare Antwort auf die Frage, wann eine Weiterbildung eine Ausbildung oder eine Zweitausbildung ist, das heisst abzugsfähig ist oder eben nicht. Beim Steueramt des Kantons Zürich lautet die Auskunft: «Das läuft nicht wie in der Mathematik, wo man klar ja oder nein sagen kann.»
Die uneinheitliche Praxis bleibt so für die Konsumenten äusserst unbefriedigend.
Immerhin: Einige Ämter betonen auf Anfrage, dass man daran sei, «die Praxis zu verfeinern», oder «es ist alles im Fluss». Der Kanton Basel-Stadt hat verwaltungsintern jetzt sogar eigens eine kleine Arbeitsgruppe gebildet, um sich mit Fallbeispielen zu befassen. Ziel sei eine einheitliche Praxis in der ganzen Schweiz. Die Ergebnisse will man der Eidgenössischen Steuerkonferenz weiterleiten.
Umschulung: Nur 7 Kantone grosszügig
- Umschulung: Hier bilden die Kantone zwei Gruppen:
AG, AR, BE, BS, GR, LU, SH, SO, SZ, TG, ZG und ZH sind jene Kantone, die «äussere Zwänge» oder «zwingende Gründe» voraussetzen, damit eine Umschulung abzugsfähig wird.
Das ist etwa dann der Fall, wenn jemand den Beruf wechseln muss, weil sein erster Beruf vom Markt verschwindet wie zum Beispiel beim Schriftsetzer, oder wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen seinen Erstberuf nicht mehr ausüben kann, etwa ein Bäcker mit Mehlstauballergie.
AI, BL, GL, NW, OW, SG und UR sind jene Kantone, in denen die Gründe für die Umschulung unerheblich sind.
Eine kaufmännische Angestellte kann sich also ohne weiteres zur Fitnessinstruktorin umschulen lassen und die Umschulungskosten in der Steuererklärung in Abzug bringen. Voraussetzung ist, dass sie den Beruf der Fitnessinstruktorin nach Ausbildungsabschluss als Hauptberuf ausübt. Dies ist je nach Kanton zu beweisen.
Patrick Gut
Um Steuern zu sparen, brauchts Belege
Bund und Kantone handeln nicht gleich. Wichtig ist:
- Streichen Sie heraus, warum die Weiterbildung für Ihren Beruf notwendig ist.
- Reden Sie auch mit Ihrem Arbeitgeber. Es kann sein, dass er einen Teil der Weiterbildungskosten übernimmt. Das Steueramt akzeptiert dann eher, dass die Weiterbildung mit Ihrem Beruf zusammenhängt. Den Arbeitgeberbeitrag können Sie dann natürlich nicht mehr von den Steuern abziehen.
- Je besser Sie Ihre effektiven Ausgaben dokumentieren können, desto einfacher ist es, Ansprüche anzumelden. Sammeln Sie also auch die Quittungen für Ihre Ausgaben wie Bücher, Essen und Übernachtungen.
- Denken Sie auch an die Bundessteuern. In den meisten Kantonen sind «äussere Zwänge» notwendig, damit Umschulungskosten abzugsfähig sind. Dem Bund aber ists egal, warum sich jemand umschult. Auch wenn Sie Ihre Umschulungskosten bei den Staatssteuern nicht geltend machen können, vergessen Sie auf keinen Fall den Abzug bei den Bundessteuern.
- Wenn Sie Fragen zu Weiterbildung und Steuern haben, wenden Sie sich an die Steuerbehörde der Gemeinde oder des Kantons. Die Adresse steht im Telefonbuch.