Nach dem Kauf: Alles, was Recht ist
Ob Günstigkauf oder «normaler» Preis: Die Rechte und Pflichten der Käuferinnen und Käufer sind stets die Gleichen.<br />
Spezial erläutert sie.
Inhalt
Haus & Garten 1/2004
07.01.2004
Gekauft ist gekauft. Von einem Kaufvertrag können Sie im Normalfall nicht zurücktreten - auch dann nicht, wenn Sie den Kaufgegenstand noch nicht erhalten haben. Das gilt beispielsweise auch bei Rampenverkäufen.
Und das gilt auch, wenn Sie Waren an Messen kaufen oder an Firmenausstellungen, Märkten oder anlässlich von Liquidationsverkäufen und Ähnlichem.
Denkbar ist zwar, dass ein Verkäufer seiner Kundschaft freiwillig ein Rücktrittsrecht einräumt; wer sich...
Gekauft ist gekauft. Von einem Kaufvertrag können Sie im Normalfall nicht zurücktreten - auch dann nicht, wenn Sie den Kaufgegenstand noch nicht erhalten haben. Das gilt beispielsweise auch bei Rampenverkäufen.
Und das gilt auch, wenn Sie Waren an Messen kaufen oder an Firmenausstellungen, Märkten oder anlässlich von Liquidationsverkäufen und Ähnlichem.
Denkbar ist zwar, dass ein Verkäufer seiner Kundschaft freiwillig ein Rücktrittsrecht einräumt; wer sich darauf berufen will, ist aber gut beraten, sich ein solches schriftlich bestätigen zu lassen.
Auch ein generelles Recht auf Umtausch ist im Kaufrecht nicht vorgesehen. In diesem Punkt zeigen sich freilich die meisten Geschäfte kulant und lassen einen Umtausch zu, sofern die Ware innert weniger Tage unversehrt mit dem Kassenzettel zurückgebracht wird.
Den Kaufpreis erhalten die Kundinnen und Kunden jedoch praktisch nie in bar zurückerstattet; meist muss man sich mit einem Gutschein zufrieden geben.
Tipp: Versuchen Sie im Zweifelsfall, sich schon beim Kauf ein Umtauschrecht schriftlich bestätigen zu lassen.
Ein Rücktrittsrecht gibt es nur bei Haustürgeschäften.
Die Garantie. Wenn Konsumentinnen und Konsumenten etwas kaufen, haben sie ein gesetzliches Anrecht darauf, dass das Gerät ohne Tadel funktioniert, dass die Ware einwandfrei ist und dass der gekaufte Gegenstand so beschaffen ist, wie man es ihnen versprochen hat.
Deshalb: Prüfen Sie den Kaufgegenstand noch im Geschäft, so gut es geht, auf jeden Fall aber zu Hause gleich nach der Ankunft.
Stellen Sie fest, dass das Gerät nicht funktioniert oder nicht die versprochenen Eigenschaften hat, bringen Sie es umgehend ins Geschäft zurück.
Mängel und Ersatzware. Bei Mängeln muss das Verkaufsgeschäft dafür besorgt sein, dass der Kaufgegenstand einwandfrei ist.
Das kann es beispielsweise dadurch erledigen, dass es sofort einen Ersatz des gleichen Typs mit den gleichen Eigenschaften zur Verfügung stellt.
Beispiel: Sie haben eine Sportjacke gekauft, deren Reissverschluss nicht funktioniert. Falls das Geschäft Ihnen sofort eine identische und einwandfreie Jacke (gleiche Marke, gleiche Grösse, gleiche Farbe usw.) geben kann, müssen Sie das akzeptieren.
In einem solchen Fall haben Sie also keinen Anspruch darauf, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Gekauft ist gekauft, lautet die Regel. Ein allgemeines Recht auf Umtausch gibt es nicht.
Preisreduktion oder Geld zurück. Falls das Geschäft nicht in der Lage ist, Ihren Kaufgegenstand sofort durch einen gleichen zu ersetzen, sieht das Gesetz zwei weitere Möglichkeiten vor - falls nichts anderes vereinbart ist:
- Bei kleineren Mängeln können Sie eine Preisreduktion verlangen. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von Minderung.
Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Ihre neue Kaffeemaschine zwar ordentlichen Kaffee macht, aber einen gut sichtbaren Kratzer hat.
Diesen Anspruch haben Sie aber nicht, wenn der Kratzer unscheinbar oder auf der Hinterseite des Geräts ist.
Und: Sie haben keinen Anspruch auf Minderung, wenn Sie leicht beschädigte Ware zu einem herabgesetzten Preis gekauft haben und das Geschäft ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Ware Schäden hat. Oder wenn offensichtlich war, dass die Preisreduktion genau wegen dieses Mangels erfolgte.
Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Reparatur eines leicht defekten Gegenstandes müssen Sie sich im Prinzip (rein juristisch betrachtet) nicht gefallen lassen.
Viele Geschäftsbedingungen sehen aber eine solche Reparatur von kleinen Mängeln ausdrücklich vor. Dann müssen Sie die Reparatur akzeptieren.
Eine Reparatur müssen Sie sich auch dann gefallen lassen, wenn es dazu nur wenige kleine Handgriffe braucht, die schnell erledigt sind.
- Bei schwerwiegenden Mängeln dürfen Sie im Grundsatz die Ware zurückgeben (also vom Vertrag zurücktreten) und den Kaufpreis zurückverlangen. Die Juristen sprechen hier von Wandelung.
Gemäss gesetzlicher Spielregeln müssen Sie sich bei schwerwiegenden Mängeln auch keine Reparatur gefallen lassen - es sei denn, das sei so vereinbart worden.
Rechte und Garantiefrist. Pech hat der Käufer, wenn der Mangel erst nach Ablauf der Garantiefrist auftritt. Nach Gesetz haftet der Verkäufer für Mängel nur für ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt auch für so genannte verdeckte Mängel, die sich erst nach Ablauf der Garantiefrist bemerkbar machen.
Nach Ablauf der Garantiezeit können Sie Ihre Rechte nur dann noch geltend machen, wenn Sie beweisen können, dass Sie vom Verkäufer absichtlich getäuscht wurden - und das dürfte meist sehr schwierig sein.
Sie müssen keine Gutscheine akzeptieren. Wenn Sie Ware mit einem kleinen Mangel erhalten und die Rechnung noch nicht bezahlt haben, können Sie eine angemessene Preisminderung aushandeln und diesen Betrag direkt von der Rechnung abziehen - falls der Verkäufer nicht umgehend einwandfreien Ersatz liefert.
Im Falle der Wandelung (Rücktritt vom Vertrag) müssen Sie die Ware (eingeschrieben) zurückschicken. Dann sind Sie im Vorteil, wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben; sonst müssen Sie unter Umständen lange warten, bis das Geschäft das Geld (endlich) zurückschickt.
Oft akzeptieren Geschäfte bei kleinen, nicht gravierenden Mängeln auf Drängen des Kunden die gewünschte Preisreduktion - wollen ihn aber mit einem Gutschein statt mit Bargeld abspeisen.
Das müssen Sie nicht akzeptieren. Beharren Sie darauf, dass Sie den Betrag in bar erhalten.
Auf Garantiescheine ist nicht immer Verlass. Die gesetzliche Garantie dauert beim Kaufrecht ein Jahr. Aber: Oft beschränken die Verkäufer die Garantie auf beispielsweise ein halbes Jahr. Bei Liquidationsverkäufen sind Garantieansprüche in der Regel sogar gänzlich ausgeschlossen.
Es gibt auch Bestimmungen, die Ihr gesetzliches Recht auf Umtausch (Ersatzlieferung für defekte Ware), Geldrückgabe oder Preisreduktion schmälern, falls Ihr Gerät innerhalb der Garantiefrist aussteigt.
Beispiel: «Bei Mängeln haben Sie Anspruch auf eine kostenlose Reparatur. Das Recht auf Wandelung (Rücktritt vom Vertrag) oder Minderung (Preisreduktion) ist ausgeschlossen.»
Oder: Viele Geschäfte schliessen in den Garantiebestimmungen einzelne Teile (zum Beispiel Gehäuseteile) oder Materialien aus. In der Regel sind das anfällige Verschleissteile wie beispielsweise Köpfe von Videogeräten, Überzüge von Sofas oder Batterien.
Im Umgang mit solchen Einschränkungen sollten Sie vier Grundsätze beachten:
- Die Abmachungen sind gültig, falls Sie damit einverstanden sind - und von Ihrem Einverständnis geht man aus, wenn Sie den Gegenstand in Kenntnis der Garantiebestimmungen kaufen. Dazu muss Ihnen der Verkäufer die Garantiebestimmungen aber vor dem Kauf bekannt geben. Es genügt auch ein Hinweis beispielsweise auf ein Schild, auf dem Sie die Bestimmungen lesen können.
Dies gilt nur dann nicht, wenn das Geschäft die Kunden so krass benachteiligt, dass ein Richter zum Schluss käme, die Bestimmung sei ungewöhnlich und nicht zu erwarten gewesen.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen vorliegen. Nachteilige Garantiebestimmungen wie die beschriebenen sind nur gültig, wenn der Verkäufer Sie vor Ihrem «Ja» zum Kauf darüber informiert hat. Im Prinzip kann das mündlich erfolgen. Verlangen Sie aber eine schriftliche Fassung; das hilft, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
- Enthalten die Verkaufsdokumente, Rechnungen oder Quittungen Verweise auf spezielle Bestimmungen, die man Ihnen nicht zeigen kann und die im Vertrag nicht erwähnt sind, gelten diese Spezialklauseln nicht - und es kommen die gesetzlichen Rechte zur Anwendung. Ebenso wenig sind Bestimmungen gültig, die Sie erst beim Öffnen der Verpackung zu Hause lesen können.
- Keine Garantie ist oft besser als eine beschränkte. Wenn Sie überhaupt keinen Garantieschein erhalten, ist das nicht schlimm: Dann gelten automatisch die gesetzliche Garantiefrist von einem Jahr sowie die übrigen Konsumentenrechte. Bewahren Sie aber den Kaufbeleg auf.
Die Tücken beim Möbelkauf
Lieferverzögerung und Mängel - das sind zwei heikle juristische Punkte beim Möbelkauf.
Bei Lieferverzögerungen bleibt dem Kunden nichts anderes übrig, als zu warten - vor allem, wenn er einen Vertrag unterschrieben hat, der ihm ein Rücktrittsrecht wegen verspäteter Lieferung ausdrücklich abspricht. Beispiel: «Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer weder zur Vertragsannullierung noch zur Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche.»
Diese Bestimmung nimmt dem Kunden das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls das Möbel auch innerhalb einer Nachfrist nicht geliefert wird.
Konsumentenfreundlich wäre etwa diese Regelung: «Der Kunde hat das Recht zum Vertragsrücktritt ohne Kostenfolge, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten wird.»
Tipp: Lesen Sie vor dem Vertragsabschluss das Kleingedruckte genau und verhandeln Sie notfalls mit dem Verkäufer über eine Streichung oder Änderung von nachteiligen Klauseln.
Darunter fällt auch diese: «Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen.» Wer diesen Satz stehen lässt, verzichtet darauf, im Fall eines Mangels sein Geld zurückzuverlangen oder einen Abzug am Kaufpreis zu machen. Man hat dann nur noch einen Anspruch auf Reparatur.