Für Bernhard Wyss ist das nicht neu: Der Filialleiter des Reisebüros Crystal Travel in Zürich musste schon mehrfach darum kämpfen, dass Kunden, die ein Flugticket nicht eingelöst hatten, von der betreffenden Airline die Flughafen- und Sicherheitstaxen zurückbekamen (siehe auch K-Tipp 15/07).

Der jüngste Fall betrifft einen Fluggast von Air France. Dieser hatte ein über Crystal Travel gebuchtes Retourticket nur für den Hinflug benutzt. Deshalb verlangte er, dass ihm die für den Rückflug bezahlten Flughafentaxen zurückerstattet werden.

Doch Air France ist dazu nicht bereit. Gegenüber Crystal Travel begründet die Airline ihre Weigerung unter anderem damit, Passagiere mit Retourtickets würden «im entferntesten Sinne Vertragsbruch» begehen, wenn sie das Ticket nur für den Hinflug benützten. Sie hätten in diesem Fall eigentlich zum – meist viel teureren – One-Way-Tarif buchen müssen.


Deutsche Gerichte widersprechen Airline

Air France verzichte nun darauf, solche Passagiere auf einen One-Way-Tarif nachzubelasten, argumentiert die Fluggesellschaft. Im Gegenzug bezahle man ihnen aber die Flughafentaxen für den unbenutzten Flug nicht zurück.
Air France bekräftigt diese Haltung auch gegenüber dem K-Tipp. Dies, obwohl diese Argumentation für alle vom K-Tipp angefragten Juristen an den Haaren herbeigezogen ist.

In Deutschland sind schon mehrere Gerichte zum Schluss gekommen, dass es Flugpassagieren absolut freigestellt ist, ein Retourticket ganz oder nur teilweise zu benützen (siehe K-Tipp 1/07 und 7/07). Fluggesellschaften dürfen demnach

  • Passagieren, die den Hinflug verfallen lassen, den Rückflug nicht verweigern
  • Passagieren, die den Rückflug verfallen lassen, nachträglich keinen höheren Tarif verrechnen und auch die Rückzahlung entsprechender Flughafentaxen nicht verwehren.