Um die Schwarzarbeit einzudämmen, hat der Bund auf Anfang 2008 ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren eingeführt: Mit einem einzigen Formular können Privathaushalte Hausangestellte bei der Sozialversicherung anmelden. Einzige Bedingung: Die Putzfrau darf in diesem Haushalt nicht mehr als 19890 Franken pro Jahr verdienen.
Mit dem neuen Formular zahlt der Arbeitgeber auch die Quellensteuer (insgesamt 5 Prozent des Lohnes) voraus – und zwar für jede Putzfrau, egal ob sie Ausländerin ist oder nicht. Quellensteuer heisst: Der Arbeitgeber zieht sie direkt vom Lohn ab.
Vorteil für die Putzfrau: Was sie bar erhält, gehört ihr ganz. Sie muss das Einkommen nicht noch nachträglich versteuern. Denn sie erhält von der Ausgleichskasse eine Bescheinigung über die bereits abgelieferte Steuer, die sie der Steuererklärung beilegen muss.
Das Anmeldeverfahren ist unkompliziert. So müssen Sie vorgehen, wenn Sie eine Putzfrau legal anstellen wollen:
-- Verlangen Sie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Ausgleichskasse Ihres Kantons ein Anmeldeformular zur «vereinfachten Abrechnung für Arbeitgebende». Damit melden Sie sich als Arbeitgeber an. Mehr müssen Sie vorderhand nicht tun. Dieses Formular finden Sie auch im Internet unter www.keine-schwarzarbeit.ch. Adressen und Telefonnummern aller AHV-Ausgleichskassen stehen in jedem Telefonbuch auf der letzten Seite.
-- Ende Jahr erhalten Sie von der Ausgleichskasse automatisch das Formular für die Jahresabrechnung. Darin deklarieren Sie die Lohnsumme, die Sie während des Jahres Ihrer Putzfrau ausbezahlt haben.
-- Aufgrund dieser Angaben schickt Ihnen die Kasse eine Rechnung für alle Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer. Diese Rechnung müssen Sie als Arbeitgeber zahlen. Die Abgaben an AHV/ IV/EO und ALV betragen 12,1 Prozent der Lohnsumme. Die Quellensteuer beläuft sich auf 5 Prozent.
Rechenbeispiel: Bei einem Brutto-Stundenlohn von Fr. 25.– sind dies Fr. 3.– für die Sozialversicherungen plus Fr. 1.25 für die Quellensteuer.
Nicht alle diese Kosten bleiben an Ihnen hängen. Den AHV-Arbeitnehmeranteil (6,05% bzw. Fr. 1.50) sowie Fr. 1.25 für die Quellensteuer können Sie der Putzfrau jeweils vom Lohn abziehen. So kommt die «gute Fee» noch auf einen ausbezahlten Lohn von Fr. 22.25. Sie selber kostet die Putzfrau so Fr. 26.50, weil Sie für den AHV-Arbeitgeberanteil aufkommen müssen.
Unfallversicherung ist obligatorisch
Das ist jedoch nicht alles: Der Arbeitgeber muss pro Jahr noch eine Mindestprämie von 100 Franken für die Unfallversicherung der Putzfrau zahlen, wenn ihr Jahreslohn 16600 Franken nicht übersteigt.
Wenn Sie noch keine Unfallversicherung für die Putzfrau abgeschlossen haben, können Sie dies auf dem Anmeldeformular der AHV-Ausgleichskasse vermerken. Die Ausgleichskasse wird Ihre Angestellte dann bei der UVG-Ersatzkasse anmelden. Sie erhalten eine Rechnung von der Versicherung.
Einen Haken gibt es aber trotz der Vereinfachung noch immer: Die Putzfrauen werden keine Freude an der Lohneinbusse haben. Wer das vermeiden will, kann ihren Lohn entsprechend erhöhen.
Wichtig: Wer für die Putzfrau keine Sozialversicherungsbeiträge abrechnet, riskiert Nachzahlungen und eine Busse.
Ebenfalls wichtig: Ein Arbeitsvertrag
Wer bereits jetzt korrekt mit der AHV abgerechnet hat, kann weiterhin so verfahren. Sie müssen nicht auf das vereinfachte Verfahren umstellen – also auch künftig keine Quellensteuer abziehen und abliefern.
Zu einer korrekten Anstellung gehört auch ein Arbeitsvertrag. Einen Mustervertrag können Sie direkt hier als pdf herunterladen.
Fairness at work GmbH in Bern vermittelt Hausangestellte. Infos unter www.fairness-at-work.ch oder Telefon 031 305 10 30.
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