Ja. Aber Sie haben Pech gehabt, weil Ihr Guthaben meist bei rund 300 Franken lag. Und Sie hätten 2003 diesen Verlust verhindern können. Die Auffangeinrichtung (offiziell: Stiftung Auffangeinrichtung BVG) kommt immer dann als Parkstation zum Zug, wenn Angestellte mit Pensionskasse ihre Stelle verlassen, keine neue antreten – und keine Anweisungen geben, was mit ihrem Vorsorgegeld geschehen soll.

Sie haben 2003 Ihrer damaligen Pensionskasse kein Freizügigkeitskonto genannt. Deshalb musste  sie Ihre Freizügigkeit an die Auffangeinrichtung überweisen. Diese verlangt Spesen, die bei kleinen Summen ins Geld gehen:

  • 25 Franken für die Errichtung des Freizügigkeitskontos,
  • 5 Franken jährlich für die Kontoführung (bei kleinen Summen ist das oft mehr als der Zins),
  • 55 Franken für die Auflösung des Kontos.


Diese Spesen werden nur erlassen, wenn der Betrag auf dem Konto unter 300 Franken liegt (sogenannter Sozialtarif). Sie haben sogar noch Glück gehabt: Die 55 Franken für die Auflösung müssen Sie nicht zahlen, weil ihr Guthaben zwischenzeitlich unter 300 Franken sank. Tipp: Wer seine Stelle verlässt und nicht gleich eine neue antritt, sollte unbedingt ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank eröffnen und dies der bisherigen Pensionskasse mitteilen. So kann man die hohen Spesen der Auffangeinrichtung umgehen, denn die Banken führen Freizügigkeitskonten meist kostenlos.

Dazu kommt, dass viele Banken ihr Freizügigkeitskonto zurzeit markant besser verzinsen als die Auffangeinrichtung. Besitzer von Konten mit höheren Summen können sich also einen Wechsel weg von der Auffangeinrichtung überlegen. Aber: Wer weniger also rund 1000 Franken bei der Auffangeinrichtung hat, sollte nur zu einer Bank wechseln, die weit besser verzinst als die Auffangeinrichtung. Sonst lohnt es sich wegen der Auflösungsgebühr von 55 Franken nicht.

Die Zinsen der Freizügigkeitskonten werden regelmässig in der Finanzzeitschrift «K-Geld» veröffentlicht sowie im Internet auf www.kgeld.ch.