Scheidung:Ist ein sofortiger Wiedereinkauf möglich?
Ich habe vor 15 Jahren für mein Eigenheim Pensionskassengeld vorbezogen. Vor zwei Jahren liess ich mich scheiden, dabei musste ich meiner Ex-Frau viel von meinem Pensionskassenkapital abgeben. Kann ich diese Summe jetzt wieder einzahlen?
Ja. Im Gesetz steht zwar, dass freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse erst möglich sind, wenn Versicherte einen allfälligen Vorbezug für Wohneigentum zurückgezahlt haben. Doch nach einer Scheidung gilt dies nicht.
Sie können also das Scheidungsgeld oder auch nur einen Teil davon jetzt sofort in die Pensionskasse einzahlen, falls Sie die entsprechende Summe zur Verfügung haben. Und: Ein solcher Wiedereinkauf ist steuerlich abziehbar.
Teuerung:Kein Ausgleich auf Pensionskassenrente?
Mein Mann ist seit 1994 pensioniert. Seither hat er nur ein einziges Mal eine Erhöhung der Pensionskassenrente erhalten, und zwar nur in der Höhe von 50 Franken. Ist das zulässig?
Ja. Das Gesetz verlangt nicht, dass die Pensionskassen die Altersrenten an die Teuerung anpassen. Wenn sie es trotzdem tun, dann freiwillig.
Vorbezug für: Wohneigentum Riskiere ich den Verlust?
Meine Frau und ich haben 100 000 Franken aus meiner Pensionskasse in unser Haus investiert. Leider bin ich verschuldet, und das Haus kommt bald unter den Hammer. Verliere ich dabei die 100 000 Franken? Oder muss dieser Betrag auf jeden Fall zurück in meine Pensionskasse?
Ein Vorbezug für Wohneigentum wird im Grundbuch eingetragen. Die bezogene Summe ist weiterhin Teil der Altersvorsorge und muss bei einem Verkauf des Hauses zurückgezahlt werden. Bei einer allfälligen Versteigerung des Hauses werden aus dem Erlös zuerst die Banken für die Hypotheken bedient.
Falls dann noch etwas übrig bleibt, muss dieses Geld zurück in die Pensionskasse. Falls nach Rückzahlung der Hypothek nichts mehr bleibt, ist das vorbezogene Pensionskassengeld verloren.
Umwandlungssatz: Darf die Publica auf 6,15 % hinunter?
In der Zeitung las ich, dass die Publica, die Pensionskasse des Bundes, den Umwandlungssatz auf 6,15 Prozent senkt. Ist das erlaubt? Der gesetzliche Umwandlungssatz in diesem Jahr liegt doch bei 6,95 Prozent!
Ja, das ist erlaubt. Das Gesetz schreibt zwar für Versicherte, die 2011 in Rente gehen, einen Umwandlungssatz von 6,95 Prozent für Männer und 6,9 Prozent für Frauen vor. Ab 2014 liegt er bei 6,8 Prozent für beide Geschlechter. Aber: Der gesetzliche Satz gilt nur für den obligatorischen Teil des Alterskapitals.
Viele Versicherte haben aber noch viel überobligatorisches Altersguthaben, weil sie zum Beispiel einen höheren Lohn versichert hatten als vom Gesetz vorgeschrieben. Oder weil sie mehr eingezahlt haben als vorgeschrieben. Für überobligatorische Altersguthaben gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssatz, da sind die Pensionskassen frei.
Wenn nun die Publica mitteilt, sie werde ab dem Jahr 2012 das gesamte Guthaben der Rentner mit einem Satz von 6,15 Prozent umwandeln, so wendet sie einen Kniff an: Den obligatorischen Teil wandelt sie zwar korrekt nach Gesetz um, aber sie kompensiert dies, indem sie für den überobligatorischen Teil einen umso tieferen Satz nimmt.
Die Tabelle zeigt, dass die Publica im konkreten Beispiel den überobligatorischen Teil damit effektiv nur mit 5,88 Prozent umwandelt.Dieses Vorgehen ist also nur möglich, wenn Versicherte ein überobligatorisches Altersguthaben haben, das die Pensionskasse als Jongliermasse benutzen kann.
Wichtig: Bei laufenden Renten ändert sich der Umwandlungssatz nicht, er bleibt also auf dem Stand, der bei der Pensionierung galt.
Einkauf: 3a-Kapital sofort einzahlen oder warten?
Ich werde in diesem Jahr 60 Jahre alt und will dann eines meiner Säule-3a-Konten auflösen. Das Geld überweise ich an die Pensionskasse. Soll ich das sofort tun oder erst nächstes Jahr, weil das steuerlich interessanter wäre?
Gelder aus der 3. Säule können jederzeit in die Pensionskasse überwiesen werden. Sie hätten damit also nicht warten müssen, bis Sie 60 Jahre alt sind. Jetzt stehen Ihnen zwei Varianten offen:
- Sie können ein Konto auflösen und gleich in die Pensionskasse überweisen. Ein solcher Transfer ist steuerneutral, das heisst: Sie müssen den Barbezug nicht versteuern, aber Sie können den Einkauf auch nicht bei den Steuern abziehen. Beachten Sie, dass man in solchen Fällen ein Konto ganz auflösen muss, ein Teilbezug ist nicht erlaubt.
- Sie können den Bezug jetzt versteuern und mehr als zwölf Monate später in die Pensionskasse einzahlen. Das könnte eine Steuerersparnis bringen, weil die Barbezugssteuer möglicherweise tiefer ist als der Betrag, den Sie sparen, wenn Sie den späteren Einkauf von der Steuer abziehen können. Beachten Sie aber, dass das nur einmal möglich ist, weil die Steuerverwaltung sonst eine unzulässige Steueroptimierung wittert.
Ein Transfer von der Säule 3a zur Pensionskasse ist dann sinnvoll, wenn Sie später von der Pensionskasse eine Rente beziehen möchten. Von Vorteil ist er, wenn die Pensionskasse die Risikoleistungen (zum Beispiel Rente bei Invalidität) abhängig von der Höhe des Alterskapitals berechnet.
Wiedereinstieg in den BerufFreizügigkeitskonto auflösen?
Ich habe nach 14 Jahren wieder zu arbeiten begonnen. Muss ich die Gelder vom Freizügigkeitskonto in die Pensionskasse des neuenArbeitgebers überweisen?
Ja. Sie müssen das Freizügigkeitskonto auflösen und dieses Geld in die neue Pensionskasse mitbringen. Zwar gibt es dazu die Einschränkung, dass Sie nur so viel mitbringen müssen, dass Sie die volle Leistung erreichen, die gemäss Reglement der Pensionskasse möglich ist.
Aber das ist nach einer 14-jährigen Berufspause sicher mehr als das Guthaben auf Ihrem Freizügigkeitskonto. Sie müssen also alles mitbringen.
Vorbezug fürs Auswandern: Alles nach Kanada mitnehmen?
Ich bin 56 und wandere nach Kanada aus. Kann ich meine ganzen Vorsorgegelder aus der Pensionskasse mitnehmen?
Ja. Kanada liegt ausserhalb der Europäischen Union, deshalb kann Ihnen Ihre Pensionskasse das gesamte Altersguthaben auszahlen, wenn Sie jetzt die Schweiz endgültig verlassen.
Anders wäre es, wenn Sie in ein Land der EU oder Efta auswandern würden (Efta-Staaten sind Island, Norwegen und Liechtenstein). Dann wären Sie mit grosser Wahrscheinlichkeit der dortigen Sozialversicherung unterstellt und könnten nur den überobligatorischen Teil Ihres Altersguthabens mitnehmen.
Den obligatorischen Teil müssten Sie auf einem Freizügigkeitskonto parkieren darauf könnten Sie erst mit 60 Jahren zugreifen (Frauen mit 59).Alle wichtigen Informationen zu diesem Thema finden Sie auf www.verbindungsstelle.ch (% Barauszahlung bei Ausreise).
Mehrere TeilzeitstellenKann ich auch meine Mini-Jobs versichern?
Ich habe mehrere Teilzeitjobs. Bei einer Stelle erreicht mein Einkommen den Mindestjahreslohn, der nötig ist, um obligatorisch bei der Pensionskasse versichert zu sein. Bei den anderen zwei Jobs sind die Löhne zu klein. Kann ich diese auch versichern?
Ja. In Ihrem Hauptjob sind Sie obligatorisch versichert, weil Ihr dortiger Jahreslohn über 20 880 Franken liegt. Das ist die Eintrittsschwelle, die für die Jahre 2011/12 gilt.
Die Einkommen hingegen, die Sie bei den anderen Arbeitgebern erzielen, sind jeweils tiefer. Sie können sie – falls Sie das wollen – bei der Auffangeinrichtung versichern (Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach, 8036 Zürich, Tel. 041 799 75 75, www.aeis.ch).
Das wird Sie allerdings teuer zu stehen kommen. Im Normalfall zahlen nämlich die Arbeitgeber die Hälfte der Pensionskassenprämien.
Falls Sie aber Ihre zwei Mini-Jobs freiwillig bei der Auffangeinrichtung versichern, müssen Sie damit rechnen, dass Sie die gesamte Prämie zahlen müssees sei denn, die Firmen, bei denen Sie wenig verdienen, leisten freiwillig einen Prämienbeitrag.