Ja. Der Rentenumwandlungssatz bestimmt die Höhe der Rente, die Pensionierte auf der Basis ihres Alterskapitals erhalten. Beispiel: Hat eine Person bis zur Pensionierung ein individuelles Alterskapital von 500 000 Franken angespart, erhält sie mit ­einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent eine Jahres-Altersrente von 34 000 Franken (oder 2833 Franken im Monat).

Doch diese gesetzlich vorgeschriebenen 6,8 Prozent gelten nur für den obligatorischen Teil des Altersguthabens. Dieses wird auf der Basis des versicherten Jahreslohnes (24 570 bis 84 240 Franken) gebildet (Stand 2013).

Die meisten Angestellten haben jedoch auch ein überobligato­risches Altersguthaben – entweder weil sie mehr verdienen und damit höhere Sparbeiträge einzahlen oder weil sie Teilzeitler sind und von ­einer tieferen Eintrittsschwelle profitieren, also schon mit Löhnen ver­sichert sind, die unter dem gesetzlichen Minimum von jährlich 21 060 Franken liegen. Oder wenn ­höhere Beitragsprozente vom Lohn eingezahlt werden als gesetzlich vorgeschrieben.

Ein Überobligatorium resultiert auch, wenn die Person bei einem Stellenwechsel von der alten Kasse mehr mitbringt, als in der neuen reglementarisch nötig wäre. Oder wenn sie sich freiwillig in die Pen­sionskasse einkauft.

Die Pensionskasse muss aber die gesetzlich vorgeschriebenen 6,8 Prozent Umwandlungssatz nur auf den obligatorischen Teil anwenden. Die Tabelle links zeigt ein Beispiel: Beträgt der obligatorische Anteil 300 000 Franken (von total 500 000 Franken), so resultiert auf den 300 000 Franken mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent eine zwingende Jahresrente von 20 400 Franken.

Wenn nun Ihre Pensionskasse die gesamten 500 000 Franken nur mit 6,4 Prozent verzinst, so wendet sie einen legalen Trick an, indem sie einfach das Überobligatorium mit einem entsprechend tieferen Satz umwandelt. Im  konkreten Beispiel sind es  5,8 Prozent. Die Pensionskasse bedient sich also zur Finanzierung des gesetz­lichen Umwandlungssatzes aus dem Überobligatorium.

Wie stossend das ist, lässt sich anhand dieser Annahme zeigen: Läge im vorliegenden Fall der überobligatorische Anteil bei nur 50 000 Franken, würde daraus beim Überobligatorium ein Umwandlungssatz von gerade mal 2,8 Prozent resultieren.

Das Jonglieren mit dem Überobligatorium 

So kann die Pensionskasse mit dem Umwandlungssatz «spielen», wenn das Altersguthaben insgesamt 500 000 Franken beträgt:

 

  • Gesetzliches Obligatorium 300 000.–
    Rentenanteil mit gesetzlichem Umwandlungssatz 6,8% 20 400.–
  • Überobligatorium 200 000.–
    Rentenanteil mit «freiem» Umwandlungssatz 5,8% 11 600.–
  • Jahresrente insgesamt mit Umwandlungssatz 6,4% 32 000.–

Zum Vergleich: Jahresrente, wenn das ganze Alterskapital mit 6,8% umgewandelt wird: 34 000.–