Vormietrecht gilt nicht mehr.



Ein Mieter erhielt die Kündigung. Weil er vor der Schlichtungsstelle nachweisen konnte, dass dies für ihn eine grosse Härte bedeutete, durfte er noch drei Jahre bleiben. Doch nach diesen drei Jahren zog der Mieter nicht aus. Im Mietvertrag hatte es nämlich geheissen, er habe bei einer Kündigung ein Vormietrecht.



Er muss dennoch ausziehen, hat das Bundesgericht entschieden. Das ehemalige Vormietrecht sei mit der Vereinbarung über d...