Inhalt
Ist ein Straftäter psychisch gestört, kann der Strafrichter den Gefängnisaufenthalt aufschieben, damit der Täter ambulant psychiatrisch behandelt werden kann. Dies ist angesagt, wenn die Heilungsaussichten gut sind und der sofortige Gang ins Gefängnis die ärztliche Behandlung und damit die Resozialisierungschancen verhindern oder vermindern würde.
Das gilt aber nicht für jeden Täter mit behandelbarer Persönlichkeitsstörung. Im konkreten Fall wurde die ambulante Massnahm...
Kostenpflichtiger Artikel
Melden Sie sich bitte an oder wählen Sie eines unserer Print- oder Online-Abos mit kostenloser Rechtsberatung und vielen weiteren Vorteilen.
Abo ab 8 Franken