Seit einem Jahr gilt in der Schweiz die Fristenregelung. Danach ist der Schwangerschaftsabbruch unter anderem dann straflos, wenn die schwangere Frau innerhalb von 12 Wochen seit der letzten Periode schriftlich darum ersucht und geltend macht, in einer Notlage zu sein. Nach der 12. Woche ist ein Abbruch nur zulässig, wenn die Schwangerschaft «nach ärztlichem Urteil» eine schwere Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau darstellt.



Gestützt auf diese Rege...