Ein Konkubinatspaar lebt im gemeinsamen Haushalt und hat ein gemeinsames Kind; die elterliche Sorge liegt bei der Mutter. Die beiden haben einen Konkubinatsvertrag, der von der Vormundschaftsbehörde genehmigt ist. Gemäss diesem Vertrag zahlt der Vater der Mutter 18 000 Franken pro Jahr als Unterhaltsbeitrag für das Kind. Die Mutter muss dieses Geld als Einkommen versteuern.

Jetzt hat das Bundesgericht entschieden: Unter diesen Umständen darf der Vater die Summe bei der direkten Bundessteuer von seinen Einkünften abziehen - trotz gemeinsamen Haushalts.

Das Paar wohnt im Kanton Solothurn. Weil das dortige Steuergesetz im betreffenden Punkt jenem der direkten Bundessteuer entspricht, darf der Vater den Unterhaltsbeitrag auch bei der Staatssteuer abziehen.

(upi)

Bundesgericht, Urteil 2A.37/2006 vom 1.9.2006