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Jetzt hat das Bundesgericht entschieden: Unter diesen Umständen darf der Vater die Summe bei der direkten Bundessteuer von seinen Einkünften abziehen - trotz gemeinsamen Haushalts.
Das Paar wohnt im Kanton Solothurn. Weil das dortige Steuergesetz im betreffenden Punkt jenem der direkten Bundessteuer entspricht, darf der Vater den Unterhaltsbeitrag auch bei der Staatssteuer abziehen.
(upi)
Bundesgericht, Urteil 2A.37/2006 vom 1.9.2006
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