Ärger mit Gebühren
Viele Gemeinden bürden nach einer Handänderung die ganze Jahresrechnung für Wasser- und Kehrichtgebühren einfach dem neuen Hauseigentümer auf.
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K-Tipp 3/2003
12.02.2003
Gery Schwager - gschwager@ktipp.ch
Seit dem 20. August 2002 besitzt Heinrich Messikommer ein Haus in Weisslingen ZH. Im November bat ihn die Gemeinde erstmals für Wasser, Abwasser und Kehricht zur Kasse. Die Rechnung belief sich auf Fr. 653.75.
Messikommer erschrak - und stellte fest, dass die Gemeinde ihm die Kosten für ein ganzes Jahr - vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 - verrechnet hatte.
Er teilte den Gemeinde-behörden mit, dass er nur während der letzten 42 Tage der Rechnung...
Seit dem 20. August 2002 besitzt Heinrich Messikommer ein Haus in Weisslingen ZH. Im November bat ihn die Gemeinde erstmals für Wasser, Abwasser und Kehricht zur Kasse. Die Rechnung belief sich auf Fr. 653.75.
Messikommer erschrak - und stellte fest, dass die Gemeinde ihm die Kosten für ein ganzes Jahr - vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002 - verrechnet hatte.
Er teilte den Gemeinde-behörden mit, dass er nur während der letzten 42 Tage der Rechnungsperiode Haus-eigentümer gewesen sei. Die Rechnung sei dementsprechend zwischen ihm und dem vorherigen Besitzer des Hauses aufzuteilen.
Doch Weisslingens Verwaltung unterrichtete Messikommer, die Rechnung werde nicht angepasst. Er habe sie vollumfänglich zu bezahlen und den auf den Vorbesitzer entfallenden Anteil selber bei diesem einzuziehen. Ihr Vorgehen stützte die Gemeindeverwaltung auf das Reglement der örtlichen Wasserversorgung.
Dieses Vorgehen ist weit verbreitet
Die Kantonsverwaltung sieht da nichts Anstössiges. Man wisse zwar nicht genau, wie viele Gemeinden beim Gebühreninkasso «einfach auf den jeweiligen Eigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung greifen», sagt Hans Stutz vom Rechtsdienst des kantonalen Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (Awel). Was die Kehrichtgebühren betrifft, gehen laut Stutz aber die meisten Gemeinden so vor.
Zumindest beim Wasser gehts aber auch anders: In Fällanden ZH etwa muss der Verkäufer des Hauses auf das Datum des Besitzerwechsels hin eine Zählerablesung veranlassen; er erhält dann eine Schlussabrechnung, die Gebühren werden also anteilmässig erhoben. In der Stadt Zürich erfolgt nach Angaben der Wasserversorgung die Zählerablesung bei Handänderungen sogar automatisch.
Ähnlich läufts beim Strom, wo primär die Mieter gebührenpflichtig sind. Zwar regle im Prinzip jedes Elektrizitätswerk die Detailmodalitäten selber, heisst es beim Awel. Bei einem Mieterwechsel sei es aber meistens so, dass der bisherige Mieter die Wohnungskündigung zu melden habe und sodann eine termingenaue Schlussabrechnung erhalte.
Die Vielfalt der Systeme, nach denen Gebühren im Fall von Besitzer- respektive Mieterwechsel einkassiert werden, ist laut Hans Stutz Ausdruck der Gemeindeautonomie; das übergeordnete Recht räume den Kommunen in der Gebührenfrage eben Entscheidungsspielraum ein.
Wer eine Leistung bezieht, soll dafür zahlen
Professor Georg Müller, Experte für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich, widerspricht dem nicht. Bei Kehricht-, Strom- und Wassergebühren handle es sich um sogenannte Kausalabgaben für staatliche Leistungen. «Dabei gilt im Grundsatz, dass derjenige für eine staatliche Leistung bezahlen soll, der sie bezogen hat», so Müller. «Insofern entspricht das System, nach dem zum Beispiel die Stadt Zürich die Gebühren einkassiert, diesem Grundsatz sehr gut.»
Daraus nun aber abzuleiten, dass alle andern Systeme rechtlich unzulässig seien, wäre falsch, ergänzt Müller. «Man kann also nicht sagen, dass Gemeinden, die wie Weisslingen vorgehen, illegal handeln.»
«Illegal vielleicht nicht», kommentiert Heinrich Messikommer, «aber auch nicht sehr bürgerfreundlich.»