Nein. Bei Versicherungszahlungen für Unfall, Krankheit oder Invalidität werden keine Sozialversicherungs-Beiträge (AHV/IV/EO/ALV) abgezogen. (EO = Erwerbsersatzordnung, ALV = Arbeitslosenversicherung). Die einzige Ausnahme bildet die staatliche Invalidenversicherung (IV). Wenn diese Taggelder ausrichtet, sind darauf AHV/ IV/EO- und ALV-Beiträge geschuldet.
Das Wegfallen der Abzüge kann dazu führen, dass bei Taggeld-Bezügern AHV-Beitragslücken entstehen; diese haben eine reduzierte AHV- oder im Invaliditätsfall eine kleinere IV-Rente zur Folge.

Ob eine Beitragslücke entsteht, hängt von den Beiträgen ab, die Sie im jeweiligen Jahr zahlen. Ihre Beitragspflicht ist erfüllt,
- falls Sie im betreffenden Kalenderjahr mindestens neun Monate oder zu mindestens 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit tätig sind
- und falls Sie dabei so viel verdienen, dass Ihre Zahlung (zusammen mit derjenigen des Arbeitgebers) an die AHV mindestens 425 Franken beträgt. Dies ist der Fall, wenn eine angestellte Person im Jahr mindestens 4208 Franken verdient.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gelten Sie noch als erwerbstätig - und es entsteht keine Lücke.

Falls Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, riskieren Sie eine Beitragslücke. Fragen Sie dazu Ihre AHV-Zweigstelle, denn Beitragslücken kann man im Nachhinein - innerhalb von fünf Jahren - stopfen.

(hrs)