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K-Tipp 18/2007
29.10.2007
Ja. Falls Sie nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen derzeit noch 64, Männer 65) erwerbstätig bleiben, sind Sie grundsätzlich weiterhin AHV-pflichtig.
Für Erwerbstätige im Rentenalter gilt jedoch ein Freibetrag von 1400 Franken monatlich – beziehungsweise 16800 Franken pro Jahr. Sie müssen also nur auf demjenigen Teil des Bruttoeinkommens AHV-Beiträge entrichten, der diesen Freibetrag übersteigt.
Die Höhe der Beiträge beläuft sich für Angestellte auf 5,05 Prozent des erzielten Lohns. Selbständige zahlen je nach Einkommen zwischen 5,116 und 9,5 Prozent.
Haben AHV-Rentnerinnen und -Rentner mehrere Jobs, die separat entlöhnt werden, haben sie für jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Freibetrag. Dies gilt etwa, wenn sie bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig sind oder gleichzeitig Einkommen aus einer unselbständigen und einer selbständigen Arbeit erzielen.
Profitieren werden Sie von diesen AHV-Beiträgen allerdings nicht mehr, denn auf Ihre AHV-Rente haben sie keine Auswirkungen.
Weitere Infos finden Sie in den AHV-Merkblättern 2.01 und 2.02 unter www.ahv.ch.
Für Erwerbstätige im Rentenalter gilt jedoch ein Freibetrag von 1400 Franken monatlich – beziehungsweise 16800 Franken pro Jahr. Sie müssen also nur auf demjenigen Teil des Bruttoeinkommens AHV-Beiträge entrichten, der diesen Freibetrag übersteigt.
Die Höhe der Beiträge beläuft sich für Angestellte auf 5,05 Prozent des erzielten Lohns. Selbständige zahlen je nach Einkommen zwischen 5,116 und 9,5 Prozent.
Haben AHV-Rentnerinnen und -Rentner mehrere Jobs, die separat entlöhnt werden, haben sie für jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Freibetrag. Dies gilt etwa, wenn sie bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig sind oder gleichzeitig Einkommen aus einer unselbständigen und einer selbständigen Arbeit erzielen.
Profitieren werden Sie von diesen AHV-Beiträgen allerdings nicht mehr, denn auf Ihre AHV-Rente haben sie keine Auswirkungen.
Weitere Infos finden Sie in den AHV-Merkblättern 2.01 und 2.02 unter www.ahv.ch.
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