Ein Mann hatte als Betriebsinhaber Konkurs gemacht und blieb der AHV Beiträge von 34 000 Franken schuldig. Als er ins Rentenalter kam, teilte ihm die AHV mit, sie werde nun von seiner Altersrente jeden Monat 800 Franken abziehen, bis die Schuld getilgt sei.

Das darf die AHV – allerdings darf der Abzug nur so gross sein, dass Betroffene nicht unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum fallen.

Zu diesem sogenannten Notbedarf zählen auch die Krankenkassenprämien – im Prinzip nur für die Grundversicherung. Im konkreten Fall zählte das Bundesgericht auch die Zusatzversicherungen zum Notbedarf. Begründung: Der Mann war «72 Jahre alt und schon lange zusatzversichert. Angesichts seines Alters wäre es ihm nicht mehr möglich, nach Auflösung der Zusatzversicherung später wieder eine solche abzuschliessen.»

Bundesgericht, Urteil 9C_160/2007 vom 5. 10. 2007