Nein. Sie dürfen den Unterhaltsbeitrag, der im Scheidungsurteil festgelegt ist, nicht einfach abändern.

Für eine verbindliche Abänderung stehen Ihnen die zwei folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:

- Sie können eine Abänderungsklage einreichen. Voraussetzung ist, dass sich die massgebenden Verhältnisse seit der Scheidung dauernd und erheblich verändert haben. Zuständig ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz oder dem Wohnsitz Ihrer Ex-Frau.

Das Gericht wird allerdings berücksichtigen, dass der Unterhaltsbedarf eines Kindes steigt, wenn es älter wird.

Ist dieser erhöhte Bedarf bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages im Scheidungsurteil nicht oder ungenügend berücksichtigt worden, besteht kaum eine Chance, dass der Unterhaltsbeitrag jetzt abgeändert wird. Denn Ihr Sohn braucht nun den Lehrlingslohn, um seinen erhöhten Bedarf zu decken.

Bessere Chancen haben Sie hingegen, wenn damals bei der Festlegung der Kinderalimente bereits berücksichtigt worden ist, dass das Kind mit 16 einen höheren Bedarf hat. Das Gericht wird die Alimente dann herabsetzen, wenn es die inzwischen eingetretene Veränderung aufgrund der konkreten Verhältnisse als erheblich betrachtet. Wenden Sie sich an einen Anwalt, wenn Sie über eine solche Abänderungsklage nachdenken.

- Einfacher, schneller und billiger als ein Gerichtsverfahren ist die zweite Abänderungsmöglichkeit: Sie und Ihre Ex-Frau einigen sich einvernehmlich über eine Änderung der Kinderalimente für Ihren minderjährigen Sohn.

Dieser Unterhaltsvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes genehmigt werden. Die Vormundschaftsbehörde muss dabei die veränderten Verhältnisse, aber auch das Wohl des Kindes berücksichtigen.

Grundsätzlich können Sie und Ihre Ex-Frau sich auch allein über den Unterhaltsbeitrag für den Sohn verständigen und diesen neu festsetzen, ohne ihn durch die Vormundschaftsbehörde genehmigen zu lassen. Bei einem späteren Streit gilt dann aber weiterhin die Regelung im Scheidungsurteil.

(ch)