Ja. Bei einer erheblichen und dauernden, nicht vor­aussehbaren Veränderung der Verhältnisse können die Alimente angepasst werden. Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen erfüllt. Sie dürfen die Unterhaltsbeiträge jedoch nicht eigenmächtig kürzen: Sie müssen sich mit Ihrer Ex-Frau über den Betrag einigen. Die Abmachung zu den Kinderalimenten muss anschliessend von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden.

Können Sie und Ihre Ex-Frau sich nicht ­einigen, müssen Sie als Zahlungspflichtiger beim Gericht eine Klage einreichen.  


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