Ein Mann hatte zwei Teilzeitjobs: Im einen ­Betrieb arbeitete er pro Woche 30 Stunden, im anderen 12 Stunden. Als er arbeitslos wurde, verlangte er Arbeitslosentaggelder auf der ­Basis seines Lohnes für 42 Wochenstunden.

Das Bundesgericht lehnte das Ansinnen ab. Massgeblich sei in solchen Fällen die «betriebsübliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit». Die lag in beiden Betrieben bei 40 Stunden. Basis für sein ALV-Taggeld bilden deshalb 30 Stunden des Hauptjobs plus 10 Stunden aus dem Nebenjob. 

Bundesgericht, Urteil 8C_823/2011 vom 29. 12. 2011