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Doch das RAV verweigerte die Taggelder mit der Begründung, die Frau sei nicht vermittlungsfähig. Sie müsse bereit sein, zu den gleichen Arbeitszeiten zu arbeiten wie früher, also tagsüber. Falsch, sagt das Bundesgericht. Die Mutter sei vermittlungsfähig und auch taggeldberechtigt.
Bundesgericht, Urteil 8C_98/2007 vom 15.2.2008
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