Nach der Geburt ihres dritten Kindes kündigte eine Mutter ihre Vollzeitstelle als Küchengehilfin und beantragte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie gab dabei an, sie sei an einer 40-Prozent-Stelle als Putzfrau interessiert und sie könne abends zwischen 18 und 22 Uhr arbeiten.

Doch das RAV verweigerte die Taggelder mit der Begründung, die Frau sei nicht vermittlungsfähig. Sie müsse bereit sein, zu den gleichen Arbeitszeiten zu arbeiten wie früher, also tagsüber. Falsch, sagt das Bundesgericht. Die Mutter sei vermittlungsfähig und auch taggeldberechtigt.

Bundesgericht, Urteil 8C_98/2007 vom 15.2.2008