Ein Restaurant-Angestellter kam mehrmals zu spät zur Arbeit. Als Verwarnungen nichts nützten, wurde er deswegen entlassen. Dafür brummte ihm die Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit 31 Einstelltage auf, während denen er kein Arbeitslosen-Taggeld erhielt.

Das Bundesgericht hat diese Strafe abgesegnet.

(em)

Eidg. Versicherungsgericht, Urteil C 207/05 vom 31.10.06