Oft sind Frauen nach der Scheidung ge­zwungen, eine Stelle anzunehmen oder ein ­be­stehendes (reduziertes) Pensum zu ver­grössern – um mehr zu verdienen. Wenn Geschiedene nicht gleich den passenden Job ­finden, können sie unter Umständen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) beziehen, auch wenn sie vorher nicht zwölf Monate lang Beiträge eingezahlt haben. Jetzt hat das Bundesgericht entschieden: Nach der Auflösung eines Konkubinats gilt ­diese ALV-Regelung nicht.

Bundesgericht, Urteil 8C_564/2010 vom 11. 4. 2011