Arbeitslosenversicherung - 20 Jahre bezahlt: Darf ich nicht stempeln?
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K-Tipp 7/2002
03.04.2002
Ich war 20 Jahre lang angestellt und habe in dieser Zeit immer Prämien für die Arbeitslosenversicherung bezahlt. Vor sechs Jahren wurde ich selbständig. Leider lief das Geschäft nicht gut, ich musste es vor kurzem aufgeben. Seither bin ich auf der Suche nach einer neuen Stelle - bis anhin leider erfolglos. Als ich stempeln gehen wollte, bin ich mit der Begründung abgewiesen worden, ich hätte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Stimmt das?
Ja. Damit jemand Leistungen der Ar...
Ich war 20 Jahre lang angestellt und habe in dieser Zeit immer Prämien für die Arbeitslosenversicherung bezahlt. Vor sechs Jahren wurde ich selbständig. Leider lief das Geschäft nicht gut, ich musste es vor kurzem aufgeben. Seither bin ich auf der Suche nach einer neuen Stelle - bis anhin leider erfolglos. Als ich stempeln gehen wollte, bin ich mit der Begründung abgewiesen worden, ich hätte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Stimmt das?
Ja. Damit jemand Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhält, muss er innert der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit während mindestens sechs Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sein.
Selbständigerwerbende bezahlen jedoch keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung.
Ist jemand zum Beispiel nur ein Jahr lang selbständig gewesen, hat er allenfalls noch Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung.
Allerdings nur dann, wenn er innert der zweijährigen Rahmenfrist während mindestens einem halben Jahr angestellt war.
Bedingung ist ausserdem, dass man die selbständige Berufstätigkeit tatsächlich aufgegeben hat, also eine Beschäftigung als Angestellter sucht - denn Selbständigerwerbende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Für Sie bedeutet das konkret: Auch wenn Sie bereit sind, wieder als Angestellter zu arbeiten, ist Ihr Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nach sechs Jahren selbständiger Erwerbstätigkeit erloschen.
Dass Sie während 20 Jahren Beiträge bezahlt haben, spielt dabei keine Rolle. Auch eine Rückzahlung dieser bezahlten Prämien sieht das Gesetz nicht vor.
(ch)