Nein. Bei der Abklärung des Anspruchs auf ein Taggeld der Arbeitslosenkasse gelten andere Grundsätze als bei der AHV. Bei der ALV ist entscheidend, ob Sie während einer bestimmten Rahmenfrist eine minimale Beitragszeit nachweisen können. Konkret: Sollten Sie dereinst arbeitslos werden, erfüllen Sie diese Voraussetzung, wenn Sie in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate lang die Beiträge gezahlt haben.