Inhalt
Nein. Bei der Abklärung des Anspruchs auf ein Taggeld der Arbeitslosenkasse gelten andere Grundsätze als bei der AHV. Bei der ALV ist entscheidend, ob Sie während einer bestimmten Rahmenfrist eine minimale Beitragszeit nachweisen können. Konkret: Sollten Sie dereinst arbeitslos werden, erfüllen Sie diese Voraussetzung, wenn Sie in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate lang die Beiträge gezahlt haben.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden