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K-Tipp 6/2002
20.03.2002
Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Um auch etwas an den Unterhalt der Familie beizusteuern, arbeite ich zwei Tage pro Woche. Nun hat mir mein Chef auf Ende März gekündigt. Habe ich als Teilzeitlerin Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung?
Ja. Entscheidend ist nämlich, wie viel jemand verdient hat, bevor er arbeitslos geworden ist, und wie lange er angestellt war - ob als Teilzeitler oder als Vollzeitangestellter spielt im Grundsatz keine Rolle.
Eine Arbeitslosenentschädigung erhält nur, wer einen monatlichen Verdienst von mindestens 500 Franken erzielt hat. Dies dürfte bei Ihrem Arbeitspensum ohne weiteres der Fall sein.
Zudem müssen Sie innert einer Rahmenfrist von zwei Jahren in der Regel während sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. In Ihrem konkreten Fall müssen Sie also seit April 2000 angestellt gewesen sein und somit Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben.
Wichtig: Melden Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder beim Arbeitsamt. Dort erhalten Sie die nötigen Formulare für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung.
Und: Suchen Sie bereits während der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle, sonst riskieren Sie, dass Ihnen die Versicherung ungenügende «Arbeitsbemühungen» vorwirft und Ihnen Sperrtage aufbrummt, also den Leistungsbeginn um ein paar Tage nach hinten verschiebt.
(ch)
Ja. Entscheidend ist nämlich, wie viel jemand verdient hat, bevor er arbeitslos geworden ist, und wie lange er angestellt war - ob als Teilzeitler oder als Vollzeitangestellter spielt im Grundsatz keine Rolle.
Eine Arbeitslosenentschädigung erhält nur, wer einen monatlichen Verdienst von mindestens 500 Franken erzielt hat. Dies dürfte bei Ihrem Arbeitspensum ohne weiteres der Fall sein.
Zudem müssen Sie innert einer Rahmenfrist von zwei Jahren in der Regel während sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. In Ihrem konkreten Fall müssen Sie also seit April 2000 angestellt gewesen sein und somit Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben.
Wichtig: Melden Sie sich sofort nach Erhalt der Kündigung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder beim Arbeitsamt. Dort erhalten Sie die nötigen Formulare für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung.
Und: Suchen Sie bereits während der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle, sonst riskieren Sie, dass Ihnen die Versicherung ungenügende «Arbeitsbemühungen» vorwirft und Ihnen Sperrtage aufbrummt, also den Leistungsbeginn um ein paar Tage nach hinten verschiebt.
(ch)
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