Nein. Rein juristisch betrachtet kann der Arbeit­geber diese Verlängerung der Arbeitszeiten nicht kurzfristig durchsetzen. Aber Sie können der Forderung freiwillig im gegenseitigen Einvernehmen nachkommen.

Falls Sie nicht einverstanden sind, kann der ­Arbeitgeber jedoch zum ­Mittel der Änderungskündigung greifen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kündigt Ihren bisherigen Vertrag und bietet Ihnen ­einen neuen an, der dann eine längere Arbeitszeit vorsieht.

Wichtig: Dabei muss der Arbeitgeber die gesetzliche vorgeschriebene oder vertraglich abgemachte Kündigungsfrist einhalten. Sie haben dann die Wahl: Entweder akzeptieren Sie den neuen Vertrag, oder Sie müssen den Betrieb ver­lassen.