Arbeitsrecht für Teilzeitler - Nebenjob: Mache ich dann Schwarzarbeit?
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K-Tipp 20/2001
28.11.2001
Ich arbeite Teilzeit als Verkäuferin im Detailhandel. Um zusätzlich etwas Geld zu verdienen, gestalte ich an meinen freien Tagen regelmässig Blumendekorationen für Festanlässe. Ist das Schwarzarbeit und somit strafbar?
Nein. Von Schwarzarbeit ist meistens dann die Rede, wenn der Lohn nicht versteuert wird oder wenn Ausländer ohne Bewilligung arbeiten.
Als Teilzeitangestellte dürfen Sie an Ihren freien Tagen so viel arbeiten, wie Sie wollen. Sie müssen aber d...
Ich arbeite Teilzeit als Verkäuferin im Detailhandel. Um zusätzlich etwas Geld zu verdienen, gestalte ich an meinen freien Tagen regelmässig Blumendekorationen für Festanlässe. Ist das Schwarzarbeit und somit strafbar?
Nein. Von Schwarzarbeit ist meistens dann die Rede, wenn der Lohn nicht versteuert wird oder wenn Ausländer ohne Bewilligung arbeiten.
Als Teilzeitangestellte dürfen Sie an Ihren freien Tagen so viel arbeiten, wie Sie wollen. Sie müssen aber die folgenden Einschränkungen beachten:
- Mit Ihren Kleinaufträgen führen Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aus; diese Einkünfte sind in der Steuererklärung anzugeben. Zudem müssen Sie sich als Selbständigerwerbende (Einzelfirma) bei der AHV-Kasse Ihres Kantons melden. Bei einem Jahresverdienst von weniger als 7800 Franken kostet Sie das den AHV-Mindestbeitrag von 390 Franken pro Jahr. Wer weniger als 2000 Franken Reingewinn erzielt, muss keine AHV zahlen (darf das aber freiwillig tun).
- Falls Sie die Blumendekorationen für ein Blumengeschäft nach dessen Anweisungen machen, handelt es sich dabei um ein Anstellungsverhältnis. Auch hier müssten Sie (zusammen mit dem Betrieb) AHV-Beiträge zahlen. Falls Sie damit weniger als 2000 Franken im Jahr verdienen, sind Sie von der AHV-Pflicht befreit. In diesem Fall sollten Sie bei der Ausgleichskasse ein entsprechendes Verzichtsformular anfordern. Bei den Steuern müssen Sie aber schon ab dem ersten Franken alles angeben.
- Ausländer brauchen für jede berufliche Tätigkeit zusätzlich eine Bewilligung. Und nur wer eine C-Niederlassungsbewilligung hat, ist den Schweizern gleichgestellt und darf jederzeit selbständig tätig werden.
Grundsätzlich gilt bei Nebenbeschäftigungen auch, dass diese die Interessen des Hauptarbeitgebers nicht verletzen dürfen:
- Angestellte dürfen mit ihrer selbständigen Nebenbeschäftigung ihren Arbeitgeber nicht konkurrenzieren. Sie haben eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber und müssten ihn in heiklen Fällen um Erlaubnis fragen. Das gilt auch für Teilzeit-Angestellte.
- Wenn Sie zu 100 Prozent angestellt sind, kann Ihr Arbeitgeber verlangen, dass Sie ihm Ihre Arbeitskraft vollumfänglich zur Verfügung stellen. Um nebenbei noch andere Aufträge anzunehmen - egal welcher Art -, brauchen Sie die Einwilligung des Arbeitgebers. Das gilt beispielsweise für den angestellten Handwerker, der am Samstag zusätzlich auf einer anderen Baustelle Hand anlegt - und sich dafür bezahlen lässt.
- Wenn Sie aber beispielsweise nur zu 80 Prozent angestellt sind, dürfen Sie einen Tag pro Woche ohne Einverständnis des Chefs arbeiten.
- Auch während der Ferien dürfen Sie nicht ohne Einwilligung arbeiten. Sporadische Einsätze sind ohne Nachfrage erlaubt.
(ge)