Arbeitsrecht - Kann ich vor Stellenantritt kündigen?
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K-Tipp 1/2000
12.01.2000
Im Oktober 1999 unterschrieb ich einen neuen Arbeitsvertrag. Ich hätte die Arbeit am 1. Februar aufnehmen müssen. Doch vor wenigen Tagen wurde mir ein anderer toller Job angeboten. Ich konnte nicht widerstehen und unterzeichnete auch diesen Vertrag. Kann ich nun den ersten Vertrag vor Stellenantritt kündigen?
Diese Frage ist umstritten. Einige (wenige) Gerichte vertreten die Meinung, eine Kündigung sei erst ab Stellenantritt möglich. Viele Gerichte lassen eine Kündigung hing...
Im Oktober 1999 unterschrieb ich einen neuen Arbeitsvertrag. Ich hätte die Arbeit am 1. Februar aufnehmen müssen. Doch vor wenigen Tagen wurde mir ein anderer toller Job angeboten. Ich konnte nicht widerstehen und unterzeichnete auch diesen Vertrag. Kann ich nun den ersten Vertrag vor Stellenantritt kündigen?
Diese Frage ist umstritten. Einige (wenige) Gerichte vertreten die Meinung, eine Kündigung sei erst ab Stellenantritt möglich. Viele Gerichte lassen eine Kündigung hingegen bereits vor Stellenantritt zu. Umstritten ist auch, ob bei einer vorzeitigen Kündigung - wenn sie überhaupt zulässig ist - die normale Kündigungsfrist gemäss Vertrag gilt oder die verkürzte Frist der Probezeit. Es könnte also durchaus der Fall eintreten, dass man mit einer einmonatigen Kündigungsfrist 14 Tage vor Stellenantritt kündigen darf, dann aber noch 14 Tage "absitzen" muss. Mit andern Worten: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in einem solchen Fall schlecht abschätzen, was auf sie zukommt. Je nach Gerichtspraxis wird man Ihnen nämlich vorwerfen können, Sie hätten die Stelle ohne wichtigen Grund nicht angetreten - und dann werden Sie im Prinzip schadenersatzpflichtig. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Angestellter den Arbeitgeber erst kurz vor Stellenantritt informiert, obwohl er seit längerer Zeit weiss, dass er die Stelle nicht antreten will. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber einen Viertel des Monatslohnes als Entschädigung verlangen. Kann er noch weiteren Schaden beweisen, darf er auch dafür Ersatz verlangen. Als Arbeitnehmer können Sie aber zu beweisen versuchen, dass dem verschmähten Betrieb durch Ihre Kündigung gar kein Schaden entstanden ist. Versuchen Sie also, es möglichst nicht so weit kommen zu lassen. Auf jeden Fall ist es empfehlenswert, den verschmähten Arbeitgeber möglichst bald darüber zu informieren, dass Sie einer anderen Stelle den Vorzug gegeben haben.