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10.01.2012
Nein. Ihre Krankheit fiel in Ihre freie Zeit, die aufgrund einer vereinbarten Verschiebung der Arbeitszeit zustande kam. Wenn Sie in Ihrer Freizeit erkranken, gibt dies keinen Anspruch auf eine entsprechende Gutschrift. Sie können die vorgeholten Brückentage somit nicht nachholen.
Etwas anderes gilt nur, wenn Sie in den Ferien derart schwer erkranken oder verunfallen, dass der Zweck der Ferien – die Erholung – nicht zu erreichen ist. Dann können Sie Ihre Ferien nachholen.
Buchtipp: Der «Saldo»-Ratgeber «Was Angestellte wissen müssen» zeigt, welche Rechte Arbeitnehmer haben – vom Ferienanspruch bis zur Kündigung. Zu bestellen mit der Karte auf Seite 24 oder unter www.ktipp.ch.
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