Ja. Es gilt: Bei Krankheit und Ferien ist der Lohn so zu entrichten, wie wenn der Angestellte gearbeitet hätte. Somit muss Ihnen der Arbeitgeber nicht nur den Grundlohn entrichten, sondern auch Zulagen wie Teuerungs-, Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Sozialzulagen (z.B. Kinderzulagen).

In Ihrem Fall muss Ihnen der Arbeit­geber also auch den Nacht­zuschlag auszahlen. Anders sieht es bei den Spesenvergütungen aus –  Entschädigungen für tat­sächlich entstandene Auslagen. Während Ferien und Krankheit fallen keine solchen Auslagen an, weshalb keine Vergütungen geschuldet sind.