Arbeitsrecht und Überstunden - Gibt es für Überstunden Geld?
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K-Tipp 15/2000
20.09.2000
Ich arbeite als Mechaniker in einer Werkstatt. In den vergangenen Monaten musste ich wegen eines dringenden Auftrages 70 Überstunden leisten. Der Arbeitgeber verlangt nun, dass ich diese Stunden kompensiere. Kann ich verlangen, dass sie mir ausbezahlt werden?
Ja. Wenn im Arbeitsvertrag nichts speziell geregelt ist (was bei Ihnen zutrifft), so erhalten Sie für jede einzelne Überstunde nicht nur den normalen Lohn, sondern dazu noch einen Zuschlag von 25 Prozent.
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Ich arbeite als Mechaniker in einer Werkstatt. In den vergangenen Monaten musste ich wegen eines dringenden Auftrages 70 Überstunden leisten. Der Arbeitgeber verlangt nun, dass ich diese Stunden kompensiere. Kann ich verlangen, dass sie mir ausbezahlt werden?
Ja. Wenn im Arbeitsvertrag nichts speziell geregelt ist (was bei Ihnen zutrifft), so erhalten Sie für jede einzelne Überstunde nicht nur den normalen Lohn, sondern dazu noch einen Zuschlag von 25 Prozent.
Punkto Auszahlung der Überstunden gibt es aber etliche Spezialfälle:
- Wenn im Einzelarbeitsvertrag schriftlich vereinbart oder im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) bestimmt ist, für Überstunden gebe es zwar den normalen Lohn, aber keinen Zuschlag, so ist diese Abmachung gültig.
- Wenn im Arbeitsvertrag steht, für Überstunden gebe es überhaupt keine Entschädigung (also keinen normalen Lohn und keinen Zuschlag), so ist das ebenfalls rechtens. Gültig sind solche Abmachungen aber nur, falls sie schriftlich vorliegen.
Grundsätzlich spricht man dann von Überstunden, wenn die angestellte Person mehr als die vertraglich abgemachte Stundenzahl arbeiten muss. Das Arbeitsgesetz kennt aber auch noch den Begriff der Überzeit. Die liegt dann vor, wenn die gesetzlich festgehaltene Höchstarbeitszeit überschritten ist.
- Ob und wie die Überzeit entschädigt wird, hängt zunächst wie bei den Überstunden vom Vertrag ab. Die meisten Angestellten werden wohl in irgendeiner Form dafür entschädigt, grundsätzlich wäre es aber auch möglich, eine Abgeltung der Überzeit vertraglich auszuschliessen.
- Aber: Ist die Grenze von 60 Stunden Überzeit überschritten, greift das Arbeitsgesetz mit einer zwingenden Vorschrift. Was über dieser Grenze liegt, muss in jedem Fall mit normalem Lohn plus einem mindestens 25-prozentigen Zuschlag entschädigt werden (sofern keine Kompensation mit Freizeit abgemacht ist). Dies gilt auch, wenn der Vertrag für Überstunden generell keinerlei Entschädigung vorsieht.
- Für höhere leitende Kaderangestellte mit Entscheidungsbefugnis (zum Beispiel Budgetverantwortung) gibt es keine gesetzliche Höchstarbeitszeit und damit auch keine Überzeitregelung. Meistens erhalten höhere Kader nicht einmal eine Überstundenentschädigung, weil in Kaderverträgen eine solche Entschädigung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder gar keine bestimmte Arbeitszeit festgelegt ist.
In der Praxis stellt sich ebenso oft die Frage der Kompensation von Überstunden. Hier gilt:
- Wenn nichts anderes abgemacht ist, können Angestellte auf Auszahlung der Überstunden bestehen. Der Betrieb kann nicht eigenmächtig von sich aus verlangen, dass der Angestellte seine Überstunden kompensiert, also entsprechend lange zu Hause bleibt (ausser in Notfällen, wenn der Betrieb beispielsweise keine Aufträge mehr hat).
Ein solcher Verzicht auf Überstundenentschädigung durch Kompensation der Überstunden ist nur möglich, wenn beide Parteien (Betrieb und Angestellte) damit einverstanden sind.
- Umgekehrt können aber Angestellte ihre Überstunden auch nicht eigenmächtig durch Freizeit einziehen, wenn der Betrieb damit nicht einverstanden ist, sondern die Überstunden auszahlen will.
- Wenn Sie mit einer Kompensation durch Freizeit einverstanden sind, gibt es keinen Zuschlag, Sie können also die Überstunden immer nur im Verhältnis von 1 zu 1 einziehen (gilt auch für die Überzeit).
Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihr Vertrag sowohl die Arbeitszeit als auch die Frage der Überstundenentschädigung klar regelt.
Stundenzahl variiert je nach Beruf
Als Überzeit gelten diejenigen Arbeitsstunden, die über die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit hinausgehen. Das Arbeitsgesetz kennt diesbezüglich für verschiedene Kategorien von Angestellten unterschiedliche Regelungen:
- Für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben, technische und andere Angestellte, Büropersonal und das Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels gilt eine gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche. Was darüber liegt, ist Überzeit. Pro Tag sind maximal zwei Stunden Überzeit erlaubt (ausser in ausgesprochenen Notfällen), pro Jahr maximal 170 Stunden.
- Für alle übrigen Arbeitnehmer gilt eine gesetzliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche, pro Jahr sind maximal 140 Stunden Überzeit erlaubt. Auch für sie sind pro Tag maximal zwei Stunden Überzeit erlaubt.
Aber: Alle Angestellten (Ausnahme: Industriearbeiter) erhalten den zwingenden Zuschlag für Überzeitentschädigung erst ab einer Überzeit von 60 Stunden pro Jahr. Beträgt die Überzeit weniger als 60 Stunden, gilt die normale Überstundenregelung. Industriearbeiter haben den Zuschlag schon ab der ersten Überzeitstunde zugut.
- Für höhere leitende Kaderangestellte gibt es keine zeitliche Obergrenze, deshalb gilt für sie auch der zwingende Lohnzuschlag bei mehr als 60 Überzeitstunden pro Jahr nicht.