Arbeitszeugnis: Zum Abschied geheimnisvolle Grüsse vom Chef
Inhalt
K-Tipp 1/2001
17.01.2001
So erkennen Sie versteckte Botschaften zwischen den Zeilen
Es tönt nach Lob und bedeutet oft Tadel: das Arbeitszeugnis. Wer es verstehen will, muss zwischen den Zeilen lesen können. Der K-Tipp sagt, wies geht.
Thomas Müller tmueller@ktipp.ch
Am Ende zeigt sich der Chef meist zufrieden. Es gibt kaum ein Arbeitszeugnis, in dem die Worte «Zufriedenheit» oder «zufrieden» nicht vorkommen.
Bloss: Das allein genügt nicht für ein gutes...
So erkennen Sie versteckte Botschaften zwischen den Zeilen
Es tönt nach Lob und bedeutet oft Tadel: das Arbeitszeugnis. Wer es verstehen will, muss zwischen den Zeilen lesen können. Der K-Tipp sagt, wies geht.
Thomas Müller tmueller@ktipp.ch
Am Ende zeigt sich der Chef meist zufrieden. Es gibt kaum ein Arbeitszeugnis, in dem die Worte «Zufriedenheit» oder «zufrieden» nicht vorkommen.
Bloss: Das allein genügt nicht für ein gutes Zeugnis. Auf die gesamte Formulierung kommt es an. Während die Wendung «zu unserer vollsten Zufriedenheit» eine Top-Leistung bescheinigt, entspricht die Aussage «wir waren mit seiner Arbeit zufrieden» gerade mal der Note «genügend».
Das weiss auch Maya Richenberger aus Horgen ZH. Umso enttäuschter war sie, als ihr der Arbeitgeber beim Austritt nur bestätigte, sie habe «zu unserer Zufriedenheit» gearbeitet. «Das Zeugnis enthielt auch keine Angaben zu meinem Verhalten», klagt die Sekretärin, «das störte mich.»
Zu Recht. Denn in einem Arbeitszeugnis zählt nicht nur, was drin steht, sondern auch, was nicht drin steht. Fehlen beispielsweise Angaben zum Verhalten, wird ein zukünftiger Personalchef annehmen, dass die Bewerberin in diesem Punkt Defizite hat.
So weit kam es bei Richenberger jedoch nicht - weil sie richtig reagierte. Sie schickte der Firma das Zeugnis postwendend zurück und machte einen Gegenvorschlag. «Eine Woche später kam das Zeugnis so, wie ich es mir vorgestellt hatte», freut sie sich.
Wer wie Richenberger der Ansicht ist, gute Arbeit geleistet zu haben, wer sich freundlich verhalten und selber gekündigt hat, sollte darauf achten, dass mindestens Folgendes im Zeugnis steht:
- Zur Leistung: «Er/sie erledigte die Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit» oder «seine Leistungen waren überdurchschnittlich» oder «er arbeitete stets gut».
Die nach wie vor verbreitete Formulierung «zu unserer vollsten Zufriedenheit» ist ein sprachlicher Unsinn (voller als voll geht nicht) und vor Gericht nicht durchsetzbar. Moderne Chefs umschreiben die Höchstnote so: «Wir waren mit seinen/ihren Leistungen in jeder Hinsicht ausserordentlich zufrieden.»
Wer sich «bemüht», war nicht gut genug
Alle Warnlampen sollten dagegen blinken, wenn es im Zeugnis heisst, der Mitarbeiter habe sich «bemüht» oder «sein Bestes gegeben».
Im Klartext bedeutet das: «Er strengte sich zwar an, aber es kam wenig dabei heraus.» Das Zürcher Arbeitsgericht hält solche Formulierungen gar für unzulässig, weil sie nicht die Leistung, sondern den Leistungswillen betreffen.
- Zum Verhalten: «Im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war er/sie stets freundlich und korrekt.»
Fügt der Chef einen zusätzlichen Ausdruck hinzu - etwa «zuvorkommend» -, ist das Zeugnis in diesem Punkt ausgezeichnet. Begnügt er sich jedoch mit «korrekt», deutet das auf einen eher unangenehmen Zeitgenossen hin.
- Zum Austrittsgrund: «Der Austritt erfolgt auf eigenen Wunsch. Wir bedauern seinen/ihren Weggang.»
Fehlt der zweite Satz, ist anzunehmen, dass der Angestellte keine besonders grosse Lücke hinterlässt. Eine sehr gute Note erhält hingegen, wer vom Arbeitgeber «jederzeit wieder eingestellt» würde.
Ohne Angaben zum Austrittsgrund besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer gefeuert wurde. Gleiches gilt, wenn es heisst, der Austritt erfolge «im gegenseitigen Einverständnis».
Nicht jeder Chef beherrscht die Zeugnissprache
Wer ein Zeugnis interpretiert, sollte daran denken, dass nicht jede ungeschickte Formulierung mit bösem Willen des Arbeitgebers zu tun hat. Oft kennen sich Handwerksmeister und Kaderangestellte mit der Zeugnissprache ebenso wenig aus wie viele Arbeitnehmer.
Das ändert aber nichts daran, dass Zeugnisse wahr, objektiv und fair sein müssen; ausserdem sind sie wohlwollend zu formulieren. Letzteres bedeutet jedoch nicht, dass Angestellte Anspruch auf ein «gutes» Zeugnis haben. Negative Äusserungen sind zulässig, sofern sie für die Leistung oder das Verhalten eines Arbeitnehmers bezeichnend sind.
Nicht ins Zeugnis gehören einzelne unvorteilhafte Episoden oder längst vergangene gesundheitliche Probleme eines Mitarbeiters. Verschweigt der Zeugnis-Verfasser hingegen eine Krankheit oder eine Sucht, welche die Leistungen des Angestellten dauernd beeinträchtigt, haftet er gegenüber einem neuen Arbeitgeber.
Schadenersatz muss ein Unternehmen unter Umständen auch zahlen, wenn es einem Mitarbeiter ungerechtfertigt ein schlechtes Zeugnis ausstellt und dieser deswegen keine neue Stelle findet.
Oder wenn der Angestellte trotz Reklamation kein Zeugnis erhält - so wie der ehemalige Post-Angestellte Patrick Steiert (Name geändert). Nach dreijähriger Tätigkeit für den gelben Riesen musste er über ein Jahr lang auf ein Arbeitszeugnis warten. Hubert Staffelbach, Mediendienst-Leiter der Post, rechtfertigt die grosse Verzögerung damit, dass Steiert die Kündigung «mittels Beschwerde angefochten» habe. Fachleute halten diese Begründung für «unhaltbar».
Denn so viel ist klar: Jeder Arbeitnehmer hat laut Gesetz «jederzeit» und ohne Grund das Recht, ein Zeugnis zu verlangen. Das gilt nicht nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses (Zwischenzeugnis), sondern auch beim Austritt und bis fünf Jahre danach. Achtung: Angestellte einer Temporärfirma müssen sich an diese wenden, nicht etwa an den Einsatzbetrieb.
Stellt der Arbeitgeber innert nützlicher Frist kein Zeugnis aus, hilft oft eine freundliche Mahnung. Tipp: Gibt sich der Chef überlastet, schlagen Sie ihm vor, selber einen Text aufzusetzen.
Weigert sich der Arbeitgeber wie im Fall von Patrick Steiert über längere Zeit, ein Zeugnis auszustellen, sollten Sie ihm schriftlich eine Frist von beispielsweise zwei Wochen ansetzen und notfalls mit dem Arbeitsgericht drohen.
Nach Erhalt des Arbeitszeugnisses gehen Sie am besten wie folgt vor:
- Kontrollieren Sie, ob das Zeugnis keine Fehler enthält und vollständig ist.
- Achten Sie bei der Beurteilung des Inhalts nicht nur auf einzelne Formulierungen, sondern auf den Gesamteindruck. Wenn Sie unsicher sind, ob das Zeugnis gut ist oder nicht, fragen Sie Ihren Berufsverband oder die Gewerkschaft.
- Ist das Zeugnis unvollständig oder sind Sie mit seinem Inhalt nicht einverstanden, nehmen Sie Kontakt auf mit dem Verfasser. Nicht jede unglückliche Formulierung ist Absicht.
- Lässt sich das Problem auf diese Weise nicht lösen, unterbreiten Sie dem Arbeitgeber schriftlich einen begründeten Änderungsvorschlag.
- Nützt alles nichts, bleibt nur noch der Gang zum Arbeitsgericht. Zuständig ist das Gericht am Arbeitsort. Dort können Sie auf Ausstellung, Abänderung oder Ergänzung des Zeugnisses klagen. Das Verfahren ist kostenlos.
- Es genügt nicht, vor Gericht einfach ein besseres Zeugnis zu verlangen. Sie sollten gleich den gewünschten Text vorlegen. Untermauern Sie diesen mit Beweisen (Zwischenzeugnisse, Lohnerhöhungen, Beförderungen, Qualifikationsberichte, Zeugen).
- Falls Ihre Aussichten auf ein besseres Zeugnis klein sind oder Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung scheuen, können Sie auch nur eine Arbeitsbestätigung verlangen; sie enthält keine Qualifikationen. Damit erhöhen Sie Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt allerdings nicht.
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Das gehört ins Arbeitszeugnis
- Die Überschrift «Zeugnis» oder «Arbeitszeugnis»
- Ihr Name, Vorname, Geburtsdatum und Bürgerort
- Beginn und Ende des Anstellungsverhältnisses
- Ihre Stellung und Funktion im Unternehmen
- Eine Aufzählung Ihrer hauptsächlichen Aufgaben sowie Ihr Verantwortungsbereich
- Allfällige Beförderungen und Versetzungen mit Datum
- Eine Bewertung Ihrer Arbeitsleistungen (Qualität, Quantität, Fachwissen, Engagement, evtl. Führungsqualitäten)
- Eine Beurteilung Ihres Verhaltens gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden
- Auf Ihr Verlangen: der Austrittsgrund
- Ein Schlusssatz mit Dankesformel und Zukunftswünschen
- Ausstellungsdatum, Firmenname sowie Unterschrift eines Kadermitglieds