Im Grundsatz gilt: Bei einer Scheidung müssen die Pensionskassen-Guthaben der Ehegatten je hälftig geteilt werden. Jeder Gatte hat Anspruch auf die Hälfte der Freizügigkeit des anderen. Geteilt werden die Guthaben, die während der Ehe aufgebaut wurden.

Was aber, wenn ein Ehepartner während der Ehe eine Sonderzahlung erhält, weil seine frühere Pensionskasse liquidiert wurde und noch freies Stiftungsvermögen zu verteilen war? Ein Mann wollte diese Summe nicht voll mit seiner Ex-Frau teilen. Er argumentierte, der Liquidationserlös basiere zum Teil auf dem Pensionskassen-Vermögen, das er schon vor der Ehe angespart hatte. Das Bundesgericht wies ihn ab. Eine Aufteilung des Liquidationserlöses auf die Zeit vor und nach der Heirat sei gar nicht möglich, weil der Verteilungsplan bei einer Liquidation die Beitragsdauer nicht berücksichtigen müsse.

(em)

Eidg. Versicherungsgericht, Urteil B 68/05 vom 30. 8. 2006