Wer eine Person körperlich schädigt, muss dem Opfer den ganzen Schaden vergüten - nicht nur Arzt- und Spitalkosten, sondern beispielsweise auch den Lohnausfall. Zu diesem Schadenersatz gehört auch der Haushaltschaden, also die Beeinträchtigung der Fähigkeit, den Haushalt selber zu führen.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht entschieden: Bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens (für die bezahlte Haushalthilfe) ist von einer Reallohnerhöhung von einem Prozent pro Jahr auszugehen. Und zwar bis zur Pensionierung der invaliden Person. Im konkreten Fall hatte die Versicherung diesen Teuerungsausgleich nur bis zum 50. Altersjahr des Opfers gewähren wollen.

(em)

Bundesgericht, Urteil 4C.277/2005 vom 17.1.2006