Ein Tiefbautechniker hatte während dreieinhalb Jahren 299 Überstunden gemacht und damit die zulässige Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschritten. Der Arbeitgeber war über die Überstunden jederzeit informiert - weigerte sich aber, sie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.



Vor dem Zuger Obergericht kam der Betrieb damit noch durch. Die dortigen Richter kamen zum Schluss, wegen seiner Überstundenpraxis habe dem Mann die erforderliche Ruhe- und E...