Beerdigung der Schwiegermutter
Inhalt
K-Tipp 7/2000
05.04.2000
Muss mir der Arbeitgeber freigeben?
Meine Schwiegermutter ist gestorben. Der Chef will mir für die Beerdigung nicht freigeben - und wenn ich trotzdem gehen wolle, so müsse ich diesen Tag nachholen, sagt er. Im Arbeitsvertrag steht diesbezüglich nichts. Habe ich Anspruch auf einen freien Tag?
Ja. Auch wenn in Ihrem Vertrag nichts steht, muss Ihnen der Chef für die Beerdigung freigeben.
Im Grundsatz gilt: Lässt es sich zeitlich nicht anders einrichten, dü...
Muss mir der Arbeitgeber freigeben?
Meine Schwiegermutter ist gestorben. Der Chef will mir für die Beerdigung nicht freigeben - und wenn ich trotzdem gehen wolle, so müsse ich diesen Tag nachholen, sagt er. Im Arbeitsvertrag steht diesbezüglich nichts. Habe ich Anspruch auf einen freien Tag?
Ja. Auch wenn in Ihrem Vertrag nichts steht, muss Ihnen der Chef für die Beerdigung freigeben.
Im Grundsatz gilt: Lässt es sich zeitlich nicht anders einrichten, dürfen Angestellte gewisse private Angelegenheiten während der Arbeitszeit erledigen. Dazu gehören beispielsweise wichtige Familienanlässe - darunter fällt auch die Beerdigung der Schwiegermutter- , aber auch Besuche beim Anwalt oder Vorsprechen bei Ämtern, Zügeln, militärische Inspektionen, Ausüben eines öffentlichen Amtes oder Pflege naher Angehöriger.
Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob der Betrieb Ihnen diesen freien Tag bezahlen muss oder ob Sie ihn nachholen (kompensieren) müssen. In der Praxis hängt dies davon ab, wie Ihr Lohn berechnet wird:
° Bei Angestellten im Monats- und Wochenlohn muss der Betrieb den freien Tag zahlen - ohne Kompensation mit einem Ferientag oder Überstunden. Diese Meinung vertritt eine Mehrheit der Experten.
° Anders im Stundenlohn. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich ein Anspruch auf Lohn festgehalten ist, bekommen Sie zwar frei, aber der Arbeitgeber muss Ihnen diesen Tag nach Ansicht der meisten Fachleute nicht vergüten. Sie erleiden also wahrscheinlich eine Lohneinbusse.
Zu beachten ist, dass solche kurze Absenzen wenn immer möglich an Randstunden zu verlegen sind. Teilzeitangestellte oder Arbeitnehmer mit Gleitzeit sollten ihre Abwesenheit wenn möglich ausserhalb der Blockstunden planen oder in die arbeitsfreie Zeit verlegen.
Beachten Sie aber, dass das Gesagte nur für Absenzen wegen persönlicher Angelegenheiten gilt. Bei Krankheit oder Unfall erhalten auch Angestellte im Stundenlohn den Lohn für eine bestimmte Zeit weiterbezahlt.