Das hängt davon ab, ob Sie vor dem Unfall zuletzt als selbständige Schneiderin oder als angestellte Verkäuferin gearbeitet haben. Beispiel: Sie verunfallen am Donnerstagabend in der Freizeit. Dann muss die Unfallversicherung des  Mo­degeschäftes zahlen, weil Sie dort zuletzt gearbeitet haben. Die Versicherung muss Ihre Arzt-, Spital- und die Transportkosten übernehmen. Weiter hat sie ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag ein Taggeld zu zahlen, falls Sie bis dahin nicht wieder ­arbeiten können – und zwar auch für den Lohnausfall, der auf Ihre selbständige Tätigkeit entfällt.

Umgekehrt wäre es, wenn Sie an einem Montagabend etwa beim Velofahren verunglücken würden. Dann stünde Ihre freiwillige Unfallversicherung in der Pflicht, weil Sie vor dem Unfall zuletzt als selbständige Schneiderin gearbeitet haben.