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Ein Meniskusriss gilt in der Unfallversicherung als sogenannte «unfallähnliche Körperschädigung». Passiert er beim Joggen oder beim Nordicwalken, muss die Unfallversicherung aber nicht in jedem Fall zahlen. Wer in der freien Natur «nur» stolpert und dabei nicht stürzt, sein Knie aber dennoch verletzt, erleidet keinen Unfall im Rechtssinn.
Anders wurde jedoch bei einem Mann entschieden, der beim Joggen über eine Baumwurzel stolperte, danach einen Fehltritt machte und sich dabei das Kniegelenk verdrehte: Hier sei der Unfallbegriff erfüllt, sagen die höchsten Richter.
Bundesgericht, Urteil 8C_50/2012 vom 1. 3. 2012
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