Ja. Angestellte haben in diesem Fall Anspruch auf eine solche Entschädigung der obligatorischen Unfallversicherung. Sie wird unabhängig von einer allfälligen Invalidenrente ausbezahlt. Die Zahlung ist eine einmalige Entschädigung für bleibende körperliche, geistige oder psychische Nachteile. Ob und wie stark Ihre Erwerbsfähigkeit durch die Schädigung
vermindert ist, spielt bei der Festlegung der Auszahlung keine Rolle.

Damit ein Anspruch auf diese sogenannte Integritätsentschädigung besteht, muss die Schädigung «dauernd» und «erheblich» sein. «Dauernd» ist sie dann, wenn sie voraussichtlich lebenslang bestehen bleibt – und zwar mindestens im gleichen Umfang. «Erheblich» ist sie, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität «augen- fällig oder stark beeinträchtigt» ist, wie es im Gesetz heisst.

Die Entschädigung bemisst sich in Prozenten einer Höchstgrenze von zurzeit 106 800 Franken. Ab Anfang 2008 beläuft sich dieser Maximalbetrag auf
126 000 Franken.

In Ihrem Fall («Verlust einer Grosszehe») beträgt die Entschädigung laut gesetzlicher Skala 5 Prozent. Sie bekommen also einmalig 5340 Franken (5 Prozent von 106 800 Franken). Ab 2008 wären es 6300 Franken.

Die Suva führt ausführliche Tabellen, die praktisch jede Schädigung erfassen und ihr einen Prozentwert zuordnen. Sie finden diese Tabellen unter www.henet.ch/wizard/ie_tabellen.