Nein. Dass die Arztrechnung verjährt ist, gibt ­Ihnen nicht das Recht, den Eintrag im Betreibungsregister löschen zu lassen.

Allerdings: Falls jemand einen Auszug aus dem Register über Sie bestellt (und er dazu berechtigt ist), ist diese Betreibung nicht mehr aufgeführt.

Der aktuelle Auszug enthält maximal die Betreibungen
der letzten fünf Jahre sowie offene Verlustscheine. Einträge, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, sind nur für Gerichte, Behörden und die betroffene Person selber einsehbar.
Das bedeutet für Sie:

Verlangt ein Dritter, beispielsweise der Vermieter, Ihren Auszug aus dem Betreibungsregister, erfährt er nichts vom früheren Eintrag.
Wünscht hingegen der Vermieter, dass Sie den Auszug aus dem Betreibungsregister selber bestellen und ihm anschliessend übergeben, sollten Sie einen sogenannten summarischen Auszug verlangen. Sonst erfährt er allenfalls auch von älteren Einträgen.

Wenn Sie möchten, dass der Eintrag gelöscht wird, ist es am einfachsten, sich an den Gläubiger zu wenden und ihn aufzufordern, die Betreibung beim Betreibungsamt schriftlich zurückzuziehen.

Dies können Sie unabhängig davon versuchen, ob Sie damals zu Recht ­betrieben wurden oder ob die Betreibung unbegründet war. Auch ob Sie den betriebenen Betrag ganz,  zum Teil oder gar nicht gezahlt haben, spielt keine Rolle.

Ist eine Betreibung berechtigt und hat man noch nicht bezahlt, gilt: Man kann versuchen, mit dem Gläubiger schriftlich zu vereinbaren, dass er die ­Betreibung zurückzieht, wenn man als Schuldner innert einer bestimmten Frist Rechnung und Betreibungskosten begleicht.

Weigert sich jemand, eine unbegründete Be­treibung zurückzuziehen, kann man gerichtlich feststellen lassen, dass die Schuld nicht besteht. Dies ist allerdings aufwendig und mit einem Kostenrisiko verbunden. Hat man mit der Klage Erfolg, kann man beim Betreibungsamt die Löschung des Eintrags verlangen.