Ja, falls Ihr Jahreslohn 19 890 Franken übersteigt. Laut Gesetz müssen Arbeitgeber alle Angestellten versichern, die im Jahr mehr als diese Eintrittsschwelle von 19 890 Franken verdienen.

Massgebend ist dabei nicht der Lohn, den Sie während Ihrer befristeten Anstellung effektiv erhalten, sondern der auf ein Jahr hochgerechnete Verdienst. Die Berechnung erfolgt im Voraus.

Konkret: Sie verdienen 3400 pro Monat, in fünf Monaten sind das 17 000 Franken brutto. Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt dies einen Lohn von 40 800 Franken (12 mal 3400). Ihr hochgerechneter Jahreslohn überschreitet also die Eintrittsschwelle, damit unterstehen Sie dem Pensionskassen-Obligatorium.

Die Tatsache, dass Ihr Arbeitsverhältnis befristet ist, spielt dabei keine Rolle.

Nur wenn die Dauer eines Jobs von Anfang an auf drei Monate oder weniger vereinbart wird, untersteht der Angestellte dem Obligatorium nicht. Verlängern die Beteiligten ein solches Arbeitsverhältnis später doch noch auf über drei Monate, wird der Arbeitnehmer ab jenem Tag pensionskassenpflichtig, an dem die Verlängerung vereinbart wurde.

Wichtig: Eine Pensionskasse kann auf eigene Faust im Reglement eine tiefere Eintrittsschwelle bestimmen, so dass auch Arbeitnehmer mit weniger als 19 890 Franken Jahreslohn in die 2. Säule einzahlen müssen. Das fällt dann in den sogenannten überobligatorischen Bereich.

(ch)



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