Wer eine Stelle verlässt, tritt auch aus der Pensionskasse der Firma aus. In der Regel lassen die Angestellten dann das angesparte Guthaben an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überweisen. Tun sie dies nicht, muss die bisherige Kasse diese sogenannten Freizügigkeitsleistungen spätestens nach zwei Jahren der Stiftung Auffangeinrichtung überweisen. So steht es im Gesetz.
Daran halten sich aber längst nicht alle Pensionskassen. Das haben verschiedene Leser dem K-Tipp glaubhaft versichert. Das erstaunt nicht: Die Freizügigkeitsgelder sind bei den Bankenstiftungen sehr willkommen. Denn das Geld bleibt dort häu-fig lange liegen. Und die Höhe der Zinsen konnten die Vorsorgeeinrichtungen bisher selbst festlegen. Die Zinsen waren stets deutlich tiefer als der Mindestzins, den der Bundesrat für die Pensionskassen festlegt.
Der K-Tipp hat vier grosse Pensionskassen mit dem Vorwurf konfrontiert, das Geld der Versicherten entgegen dem Gesetz an Bankenstiftungen statt an die Auffangeinrichtung weiterzureichen. Die Pensionskasse der Swiss Re bestätigt, dass sie Austrittsleistungen, über deren Verwendung der Ex-Angestellte nicht verfügt hat, der Freizügigkeitsstiftung der UBS überweist. «Die austretenden Versicherten werden unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen informiert, dass ohne ihren Gegenbericht die Austrittsleistung an die UBS-Stiftung überwiesen wird», so Brigitte Schmid von der Pensionskasse Swiss Re.
Auch die Pensionskasse Energie PKE übergibt solche Freizügigkeitsleistungen einer Bank statt der Auffangeinrichtung. Reagiere der Versicherte nicht auf die Aufforderung, mitzuteilen, wohin seine Pensionskassen-Gelder zu überweisen seien, erhalte er eine zweite Aufforderung. «Gleichzeitig wird angekündigt, dass ein Freizügigkeitskonto bei der Zürcher Kantonalbank eröffnet wird, falls bis zu einem gewissen Datum keine Antwort eingeht», schreibt Clivia Koch von der PKE.
Kümmern Sie sich um Ihr Alterskapital
Wer sichergehen will, dass seine PK-Gelder an den richtigen Ort kommen, nimmt die Sache besser selber in die Hand.
•Die Pensionskasse des Arbeitgebers muss Sie beim Austritt aus dem Betrieb fragen, wohin das Altersguthaben zu überweisen ist. Tut sie dies nicht: Verlangen Sie ein entsprechendes Formular.
•Wenn Sie nicht sofort eine neue Stelle antreten: Bestimmen Sie, was mit Ihren Freizügigkeitsgeldern geschehen soll. Zu empfehlen sind Konten bei der Stiftung Auffangeinrichtung oder einer anderen Freizügigkeitsstiftung, die relativ faire Zinsen zahlt (siehe K-Tipp 18 und 19/07).
•Haben Sie der bisherigen Kasse mitgeteilt, wohin die Gelder zu überweisen sind, lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen. Und kontrollieren Sie bei der neuen Vorsorgeeinrichtung nach, ob das Guthaben in vollem Umfang überwiesen wurde.
Bitte alle Bögen zurücksenden!
Die K-Tipp-Petition «Faire Zinsen für alle!» wird demnächst eingereicht.
Auch nicht vollständig ausgefüllte Bögen sollten jetzt zurückgeschickt werden.
«Ich hoffe, ich konnte etwas beitragen mit meinen 165 Unterschriften», schreibt K-Tipp-Leserin Romy Leuthold, die 17 Petitionsbögen eingeschickt hat. Und Ruth Steiner hält fest: «Von ganzem Herzen möchten wir euch danken für eure Bemühungen, dem Volk zum Recht zu verhelfen.» Bereits sind denn auch gut 40 000 Unterschriften beim K-Tipp eingegangen. Er verlangt in seiner Petition «Faire Zinsen für alle!», dass der Bundesrat den für Pensionskassen-Gelder gültigen Mindestzinssatz auch für Säule-3a- und Freizügigkeitskonten für anwendbar erklärt.
Weil dies bisher nicht klar war, verloren die Sparer pro Jahr Altersguthaben von nicht weniger als 500 Millionen Franken an die Banken.