Die Business Academy lässt ihre Opfer zuerst ein Papier unterschreiben. Darin bestätigen die Angeworbenen, dass sie an der «beruflichen Weiterbildung» und an einer Vermittlertätigkeit interessiert seien und deshalb «gerne die zweite Informationsveranstaltung besuchen» (siehe K-Tipp 7/07).

Mit diesem Trick wollte die Schneeballfirma verhindern, dass ihre Verträge als Haustürgeschäft gelten, das man innert der Sieben-Tage-Frist widerrufen kann. Wenn nämlich Konsumenten die Vertragsverhandlung ausdrücklich selber gewünscht haben, entfällt das Widerrufsrecht.

Doch trotz dieser Finte der Academy hat das Kreisgericht in Thun die Kündigung eines Opfers zugelassen und die Geldforderung der Academy abgewiesen.

Und das Obergericht des Kantons Bern hat das abgesegnet. Ein solches «Bewerbungsformular», mit dem man Interesse bekundet, könne die Bestimmungen zum Schutz der Konsumenten nicht aushebeln.
Das Berner Obergericht hat sich übrigens auch zu einzelnen Seminarunterlagen der Business Academy geäussert: Sie liessen «jegliche Seriosität vermissen».

Die Business Academy hat inzwischen angekündigt, sie werde ihre Verträge aufgrund des Urteils «anpassen».

(em)