Nein. Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist verbindlich und kann nicht von heute auf morgen gegen Ihren Willen abgeändert werden. Sie können also darauf bestehen, dass das mündlich vereinbarte 60-Prozent-Pensum vorderhand weiter gilt. Längerfristig können Sie sich aber nicht gegen die Reduktion wehren. Denn der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis kündigen und Ihnen gleichzeitig nach Ablauf der Kündigungsfrist eine 40-Prozent-Stelle anbieten.

Kündigungsfrist heisst hier: Da kein schriftlicher Vertrag vorliegt, beträgt die Kündigungsfrist nach Gesetz im dritten Dienstjahr zwei Monate.

Beispiel: Ihr Chef kann Ihnen im Juni die Vertragsänderung frühestens per Anfang September unter Einhaltung der zwei-monatigen Frist aufbrummen.

Sollte der Chef Ihnen bereits vorher weniger Arbeit anbieten, ist er trotzdem verpflichtet, Ihnen bis Ende August den Lohn für 60 Prozent zu zahlen.

Tipp: In dieser Situation sollten Sie mit einem eingeschriebenen Brief an den Arbeitgeber festhalten, dass Sie weiterhin an einem 60-Prozent-Pensum interessiert sind, bis der geänderte Vertrag in Kraft tritt.

(st)



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