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K-Tipp 11/2006
31.05.2006
Nein. Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist verbindlich und kann nicht von heute auf morgen gegen Ihren Willen abgeändert werden. Sie können also darauf bestehen, dass das mündlich vereinbarte 60-Prozent-Pensum vorderhand weiter gilt. Längerfristig können Sie sich aber nicht gegen die Reduktion wehren. Denn der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis kündigen und Ihnen gleichzeitig nach Ablauf der Kündigungsfrist eine 40-Prozent-Stelle anbieten.
Kündigungsfrist heisst hier: Da kein schriftlicher Vertrag vorliegt, beträgt die Kündigungsfrist nach Gesetz im dritten Dienstjahr zwei Monate.
Beispiel: Ihr Chef kann Ihnen im Juni die Vertragsänderung frühestens per Anfang September unter Einhaltung der zwei-monatigen Frist aufbrummen.
Sollte der Chef Ihnen bereits vorher weniger Arbeit anbieten, ist er trotzdem verpflichtet, Ihnen bis Ende August den Lohn für 60 Prozent zu zahlen.
Tipp: In dieser Situation sollten Sie mit einem eingeschriebenen Brief an den Arbeitgeber festhalten, dass Sie weiterhin an einem 60-Prozent-Pensum interessiert sind, bis der geänderte Vertrag in Kraft tritt.
(st)
BUCH-TIPP
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Kündigungsfrist heisst hier: Da kein schriftlicher Vertrag vorliegt, beträgt die Kündigungsfrist nach Gesetz im dritten Dienstjahr zwei Monate.
Beispiel: Ihr Chef kann Ihnen im Juni die Vertragsänderung frühestens per Anfang September unter Einhaltung der zwei-monatigen Frist aufbrummen.
Sollte der Chef Ihnen bereits vorher weniger Arbeit anbieten, ist er trotzdem verpflichtet, Ihnen bis Ende August den Lohn für 60 Prozent zu zahlen.
Tipp: In dieser Situation sollten Sie mit einem eingeschriebenen Brief an den Arbeitgeber festhalten, dass Sie weiterhin an einem 60-Prozent-Pensum interessiert sind, bis der geänderte Vertrag in Kraft tritt.
(st)
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