Nicht ganz. Das Hotel kann verlangen, dass Sie den Schaden ersetzen, der ihm aufgrund der Annullierung des Vertrages entstanden ist. Deshalb stellt sich die Frage, ob das Hotel das reservierte Zimmer kurzfristig weitervermieten konnte. Falls ja, müssen Sie nichts bezahlen, weil dem Hotel in diesem Fall kein finanzieller Schaden entstanden ist.

Stand «Ihr» Zimmer hingegen leer, könnte Ihnen das Hotel den Betrag des gebuchten Arrangements abzüglich der eingesparten Auslagen (z. B. für Wäsche und Essen) in Rechnung stellen.

Die Hoteliers sind in solchen Fällen aber häufig kulant. Der Schweizer Hotelier-Verein und der Schweizerische Reisebüro-Verband empfehlen ihren Mitgliedern folgendes Vorgehen:
- In der Hochsaison sollten Hotelaufenthalte bis 30 Tage vor dem vorgesehenen Ankunftstag kostenlos annulliert werden können.
- Während der Vor- und der Nachsaison gilt eine Frist von 14 Tagen.
- In Stadthotels und anderen ganzjährig geöffneten Hotels ist dies sogar bis zum Vortag möglich.
- Falls man kurzfristiger absagt, soll der Hotelier in der Hochsaison den Preis für drei Tage verrechnen, in der Nebensaison und in Stadthotels eine Übernachtung.

Tipp: Falls Ihnen das Hotel eine Rechnung schickt, sollten Sie von ihm den Nachweis dafür verlangen, dass das Zimmer in der fraglichen Zeit nicht anderweitig vermietet werden konnte. Wurde das Zimmer nicht weitervermietet, können Sie auf die erwähnte Usanz des Hoteliervereins verweisen und das Zahlen von drei Übernachtungen anbieten. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt doch noch Ferien in diesem Hotel machen, können Sie auch einen Gutschein anregen.

Haben Sie eine Annullationskosten-Versicherung, so übernimmt diese die Kosten einer krankheitsbedingten Absage. Doch Achtung: Im ETI-Schutzbrief des TCS sind Ferien in der Schweiz nicht versichert.

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