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K-Tipp 10/2006
17.05.2006
Ja, denn der Vertrag über die kollektive Taggeldversicherung wurde zwischen Ihrem Arbeitgeber und der Versicherung abgeschlossen. Daher besteht der Versicherungsschutz nur dann, wenn der Arbeitgeber die Prämien auch tatsächlich überweist, nachdem er Ihnen Ihren Prämienanteil vom Lohn abgezogen hat.
Sie müssen sich somit wieder an Ihren Arbeitgeber wenden. Denn dieser haftet für das vertraglich zugesicherte Krankentaggeld.
Das heisst: Weil die Versicherung wegen der Prämienausstände nicht zahlt, muss Ihnen der Arbeitgeber genau das vergüten, was Sie sonst von der Versicherung für Ihren krankheitsbedingten Arbeitsausfall erhalten würden.
(dw)
Sie müssen sich somit wieder an Ihren Arbeitgeber wenden. Denn dieser haftet für das vertraglich zugesicherte Krankentaggeld.
Das heisst: Weil die Versicherung wegen der Prämienausstände nicht zahlt, muss Ihnen der Arbeitgeber genau das vergüten, was Sie sonst von der Versicherung für Ihren krankheitsbedingten Arbeitsausfall erhalten würden.
(dw)
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