Nein, denn Sie haben nur ein Mitspracherecht, kein Mitentscheidungsrecht.

Der Elternteil, dem kein Sorgerecht zusteht, hat von Gesetzes wegen nur ein Recht auf Information und Anhörung. Das gilt sowohl bei geschiedenen als auch bei nicht verheirateten Paaren ohne gemeinsames Sorgerecht.

Im Zivilgesetzbuch steht dazu: «Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.»

Das im Gesetz verankerte Mitspracherecht ist also nur eine Soll-Vorschrift - auch wenn es in Ihrem Scheidungsurteil noch speziell erwähnt ist.

Ihre Exfrau sollte Sie deshalb bei so wichtigen Entscheidungen wie einem Wohnortswechsel vorher anhören. Das hat sie unterlassen. Auch wenn das Vorgehen nicht korrekt ist, können Sie an der Entscheidung der Mutter nichts ändern.

Die Entscheidungsbefugnis der Exfrau gilt also bei wichtigen Fragen ohne Einschränkung. Wenn Sie sich nicht einigen können, hat sie das letzte Wort. So kann sie bestimmen, in welche Schule die Tochter gehen soll und ob sie mit ihr in die Westschweiz ziehen möchte - selbst wenn wegen der Distanz Ihr Besuchsrecht vielleicht erschwert oder sogar verunmöglicht wird.

Trotzdem: Sollte Ihre Exfrau Ihr Mitspracherecht wiederholt nicht respektieren, können Sie sich an die Jugend- oder Vormundschaftsbehörde am Wohnort Ihrer Tochter wenden. Die zuständige Behörde wird das Gespräch mit der Mutter suchen und sie anhalten, in Zukunft Ihr Informations- und Mitspracherecht bei besonderen Ereignissen zu respektieren.
Solche Ereignisse sind etwa Krankheit, Unfall, Erfolge und Misserfolge in der Schule sowie wichtige Prüfungen.

Das Informationsrecht enthält auch den Anspruch auf Auskunft durch Dritte, die an der Erziehung oder Betreuung des Kindes beteiligt sind, beispielsweise Lehrpersonen und Ärzte. Bei solchen Personen können sich beide Elternteile in gleichem Umfang erkundigen, also unabhängig davon, wer die elterliche Sorge innehat.

(st)