Die Juristen sind sich in diesem Punkt nicht einig. Grundsätzlich endet der zur Mietwohnung gehörende Bereich an der Balkonbrüstung. Jede Veränderung der Aussenansicht eines Hauses braucht daher grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters.
Anderseits gehört das Anbringen von Blumenkisten heute zur normalen Nutzung eines Balkons, auch wenn sie aussen am Balkongeländer befestigt werden.

Natürlich müssen Sie die Kisten sturmfest montieren, damit bei einem Sturm Passanten oder Nachbarn nicht Gefahr laufen, von einer herabfallenden Blumenkiste erschlagen zu werden. Halten die Kisten aber einem Sturm stand, dürfte es nach Ansicht der K-Tipp-Rechtsberatung nur in begründeten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, die Montage an der Balkon-Aussenseite zu verbieten. Denkbar wäre dies beispielsweise bei architektonischen Prunkstücken oder historischen Gebäuden.

Unbestritten ist, dass das Anbringen von Blumenkistli im Innenbereich des Balkons erlaubt ist. Wenn Sie die Kästen also an der Innenseite des Geländers anbringen oder Blumentöpfe auf den Balkon stellen, kann der Vermieter dies nicht verbieten. Auch im Balkon integrierte oder vom Vermieter zur Verfügung gestellte Blumentröge und -kisten dürfen Sie bepflanzen.

Zu schwere Blumenkisten oder -töpfe können die Bausubstanz des Balkons gefährden. Dies ist natürlich nicht gestattet. Ebenfalls nicht zulässig ist es, Pflanzen vom Balkon in den Sichtbereich des Nachbarn herabhängen oder hochwachsen zu lassen, es sei denn, er störe sich nicht daran. Kletterpflanzen sind erlaubt, sofern sie nicht an der Fassade entlangklettern. Das heisst: Rankgitter benutzen.

(ch)