Nein. Sie dürfen die Unterhaltsbeiträge, die im Scheidungsurteil festgelegt sind, nicht eigenmächtig abändern.

Laut Scheidungsurteil müssen Sie bis zur Mündigkeit Ihrer beiden Kinder zahlen oder bis sie eine Erstausbildung abgeschlossen haben.

Unterhaltsbeiträge können dann abgeändert werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse seit der Scheidung dauernd, erheblich und nicht vorhersehbar verändert haben.

Eine Herabsetzung liegt zum Beispiel drin, wenn ein Kind eine grosse Erbschaft gemacht hat oder wenn es einen hohen Lehrlingslohn oder eigenes Einkommen hat.

Allerdings wird beim Lehrlingslohn berücksichtigt, dass der Unterhaltsbedarf des Jugendlichen steigt, je älter er wird. Dabei fallen vor allem das Kostgeld, Krankenkassenprämien, Kleider, Handy, Vergnügen und Ferien ins Gewicht.

Falls dieser erhöhte Bedarf im Scheidungsurteil berücksichtigt wurde, haben Sie möglicherweise Chancen, den Unterhaltsbeitrag im letzten Lehr-jahr herabsetzen zu lassen. Dies, falls die inzwischen eingetretene Veränderung als erheblich betrachtet wird und Ihre Tochter einen anständigen Lehrlingslohn erhält.

Wenn aber keine abgestuften Alimente festgesetzt wurden, dann stehen Ihre Chancen schlecht, denn Ihre Tochter wird den Lehrlingslohn brauchen, um ihren erhöhten Bedarf zu decken.

Für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages stehen Ihnen grundsätzlich folgende Möglichkeiten offen:
- Falls Sie und Ihre Ex-Frau sich einvernehmlich über eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge für Ihre minderjährige Tochter einigen, können Sie die neue Vereinbarung von der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes genehmigen lassen.
- Wenn Ihre Tochter volljährig ist, können Sie sich mit ihr frei einigen. Allerdings sollten Sie zum Schutz Ihrer Tochter die neuen Alimente in einem schriftlichen Vertrag festhalten.
- Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, müssen Sie eine Abänderungsklage beim Gericht an Ihrem Wohnsitz oder an jenem Ihrer Ex-Frau einreichen.

(bf)