Nein. Schriftlichkeit liegt gemäss den Anforderungen des Gesetzes nur vor, wenn der Text auf einer Unterlage - in der Regel Papier - steht und das Dokument zudem eine eigenhändige Unterschrift trägt. Beide Voraussetzungen sind bei einer E-Mail nicht erfüllt.

Würde Ihr Arbeitsvertrag nicht die Kündigung in schriftlicher Form verlangen, wäre Ihre Kündigung per E-Mail aber gültig. Denn das Gesetz fordert bei Arbeitsverträgen - anders als etwa bei der Kündigung eines Wohnungs-Mietvertrages - keine schriftliche Kündigung.
Dennoch ist es in keinem Fall empfehlenswert, per E-Mail zu kündigen. Bestreitet der Arbeitgeber nämlich, die Kündigung erhalten zu haben, gerät der Absender in einen Beweisnotstand: Er muss beweisen, dass der Adressat die E-Mail bekommen hat - ein umständliches, teures und unsicheres Unterfangen.

Viel einfacher ist es, wichtige Mitteilungen per eingeschriebenen Brief zu übermitteln und im Streitfall die Quittung fürs Einschreiben vorzulegen. Natürlich kann man sich vom Empfänger auch direkt auf einer Kopie des Schreibens mit Datum und Unterschrift bestätigen lassen, dass er die Mitteilung bekommen hat. Dies funktioniert aber nur, wenn man ihn aufsuchen kann und er bereit ist, den Empfang zu bestätigen.

(ch)