Ja, allerdings nur, wenn Sie damit nicht die Arbeits- und Treuepflicht gegenüber Ihrem jetzigen Arbeitgeber verletzen.
Eine solche Verletzung liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit während der Arbeitszeit vorbereiten und dadurch Ihre jetzige Arbeit vernachlässigen. Oder wenn Sie in Ihrer Freizeit so viel Zeit in die Vorbereitung stecken, dass Sie übermüdet am Arbeitsplatz erscheinen. Auch dürfen Sie Ihren Arbeitgeber nicht konkurrenzieren, solange das Arbeitsverhältnis andauert.

Nicht erlaubt ist daher unter anderem:
- Geschäftsunterlagen, beispielsweise Kunden- und Lieferantenadressen, mitnehmen.
- Kunden oder Angestellte des jetzigen Arbeitgebers abwerben.
- Konkurrenzierende Tätigkeit schon vor Ablauf der Kündigungsfrist aufnehmen.

Hingegen können Sie beispielsweise:
- Jetzt schon eine Firma gründen und im Handelsregister eintragen lassen.
- Inserate zur Anwerbung von Personal aufgeben.
- Das Geschäftslokal einrichten.
Verletzen Sie die gesetzliche Treuepflicht oder verstossen Sie gegen eine zulässige vertragliche Vereinbarung, riskieren Sie eine fristlose Entlassung (auch während der ordentlichen Kündigungsfrist möglich), eine Schadenersatz- und allenfalls eine Unterlassungsklage. Greift Ihr Arbeitgeber zu einem dieser Mittel, muss er aber beweisen, dass Sie ihm mit Ihren Vorbereitungen geschadet haben.

(dw/ch)